Frage zum Antrag der Elternzeit vs Elterngeld

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Frage zum Antrag der Elternzeit vs Elterngeld

Sehr geehrte Frau Bader, der voraussichtliche ET ist am 11.10.2015 und ich beabsichtige zunächst 2 Jahre Elternzeit zu beantragen und 12 Monate Elterngeld. Nach 12 Monaten ist ein Wiedereinstieg in Teilzeit während der Elternzeit beim Arbeitgeber geplant. Wie ist es, wenn ich nach Ablauf des Elterngeldes ggf. noch 2 Monate zuhause bleibe (da das Elterngeld und die Elternzeit ja unabhängig zu betrachten sind und das Beschäftigungsverhältnis ruht) und ich z.B. erst ab 01.Feb.2017 meine Tätigkeit in Teilzeit wieder aufnehme? Meinem AG habe ich über diese Vorstellung mündlich informiert. Könnte ich das so festlegen? Ist das rechtlich möglich oder habe ich hier Verluste - ggf. versicherungs- oder ggf. steuertechnisch zu befürchten? Oder muss ich ab den Zeitraum an dem ich kein Elterngeld mehr beziehe (voraussichtlich ab Mitte Dez. 2016 unbezahlten Urlaub oder ähnliches beantragen?) Bei dem Antrag auf Inanspruchnahme der Elternzeit heißt es: - im Anschluss an Mutterschutzfrist nach der Entbindung - d.h. 8 Wochen nach der Entbindung beginnt Elternzeit, also z.b. ab 11.12.2015 bis 10.12.2017, Wiederaufnahme in TZ während Elternzeit z.B. ab 01.02.2017 möglich? Freu mich auf eine Antwort und bedanke mich vorab sehr herzlich für Ihre Unterstützung.

von Cinderella35 am 19.09.2015, 14:36



Antwort auf: Frage zum Antrag der Elternzeit vs Elterngeld

Hallo, die EZ beginnt mit der Geburt. Sie haben Anspruch auf TZ (muss nicht direkt im Anschluss an EG sein), wenn keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.09.2015



Antwort auf: Frage zum Antrag der Elternzeit vs Elterngeld

Du hast da einige falsche Infos. Die Elternzeit beginnt immer ab Geburt. Anmeldepflichten ist sie nach dem Mutterschutz erst, da vorher das absolute Beschäftigungsverbot greift. Elterngeld gibt es 12x ab Geburt. In den ersten 2 Monaten ist das Mutterschutzgeld höher, daher beginnt die aktive Auszahlung erst im 3. Monat. Wenn Dein Kind pünktlich kommt, dann bekommst Du am 11.09.2016 ausbezahlt für den 12. Lebensmonat. Davon unabhängig kannst Du entscheiden wie lange ihr es Euch leisten könnt, dass Du ohne Einkommen weiterhin Zuhause bleibst. Krankenversicherung etc. ist in der Elternzeit frei. Du kannst zwei Jahre nehmen und genau datieren zu wann Du Teilzeit in Elternzeit wiederkommen möchtest. Dabei musst Du bedenken dass Krippenplätze und Tagesmutterplätze nach den Sommerferien belegt werden. Also datiere nur, wenn Du sicher bist Betreuung zu haben.

von Sternenschnuppe am 19.09.2015, 14:54



Antwort auf: Frage zum Antrag der Elternzeit vs Elterngeld

EZ und EG kannst Du komplett trennen. Nur der Umstand das du nicht mehr als 30 Std die Woche arbeiten darfst (als Arbeitnehmer) gilt für beides. Ist aber halt so, sobald das EG ausgelaufen ist, gibt es kein Geld mehr in der EZ. Außer Du arbeitest halt Teilzeit innerhalb der Elternzeit. Wenn ihr euch das so leisten könnt, dann ist das kein Thema mit der Idee noch 2 Monate länger daheim zu bleiben. Versicherungstechnisch bist du eh für die 3 Jahre abgedeckt wenn Du die die komplette Elternzeit dafür nutzt. Du könntest also auch im nachhinein noch sagen, ich verlängere die TZ über die 2 Jahre hinaus - bis zum 3ten Geburtstag. Ach ja, EZ beginnt ab GEBURT, nicht nach dem Mutterschutz. Sie endet auch spätestens Tag vor dem 3ten Geburtstag. Außer Du hast vorher festgelegt, das du zB nur 2 Jahre nimmst und das 3te Jahr erst später. Nur, als Mutter hast Du nach der Geburt ein absolutes Beschäftigungsverbot, deshalb langt es als Frau wenn die die Meldung bezüglich der EZ bis spätestens 1 Woche nach der Geburt dem AG gibst. Weil man EZ ja 7 Wochen vor Antritt mitteilen muss. Ist halt nur rechentechnisch leichter. Und, Teilzeitwunsch würde ich dem AG schon bei der EZ-Mitteilung mitgeben. Dann kann er entsprechend planen.

Mitglied inaktiv - 19.09.2015, 14:59



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