Frage: Frage zum §16BEEG

Sehr geehrte Frau Bader, im Januar 2012 habe ich unsere Tochter bekommen und anschließend ein Jahr Elternzeit (mit halber Stelle im Schuldienst) gemacht. Zum 1.2.13 bin ich wieder mit voller Stelle eingestiegen. Nach einigen beruflichen Turbulenzen bin ich nun (ab 1.8.) wieder mit meiner Tochter in Elternzeit und bekomme im Dezember 2013 unser zweites Kind. Tritt trotz Unterbrechung der Elternzeit (d.h. Elternzeit - Vollzeitbeschäftigung - Elternzeit) der §16BEEG für mich in Kraft (d.h. die Aufhebung der bestehenden Elternzeit zum Vortag des neuen Mutterschutzes, Lohnzahlungen für die Zeit bis zur Geburt und anschließend)? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

von Tweeta1979 am 13.08.2013, 22:59



Antwort auf: Frage zum §16BEEG

Hallo, na klar können Sie das trotzdem machen Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.08.2013



Antwort auf: Frage zum §16BEEG

Ja, sicher, warum nicht! Du musst dich nur rechtzeitig und schriftlich bei deinem AG melden und das Ende der Elternzeit mitteilen. Gruß Sabine

von SumSum076 am 13.08.2013, 23:32