Frage zu übrig gebliebener Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Frage zu übrig gebliebener Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader. Ich habe eine Frage die Elternzeit betreffend und habe leider aus dem BEEG nicht die Antwort herauslesen können. Ich hoffe, dass sie mir weiterhelfen können. Sachlage: Ich habe 2 Kinder. Zur Zeit befinde ich mich in der 3 jährigen Elternzeit von Kind 2. Für beide habe ich je 3 Jahre Elternzeit beantragt. Die Elternzeit von Kind 1 habe ich allerdings mit Eintritt in den Mutterschutz, vor Geburt von Kind 2, beendet. Ich habe mir vom Arbeitgeber genehmigen lassen diesen Rest der Elternzeit (ca. 8 Monate) in einem Zeitraum bis zum Ende des 8. Lebensjahres von Kind 1 aufbrauchen zu können. Wir überlegen nun ein weiteres Kind zubekommen. Annahme: Ein drittes Kind kommt zur Welt ehe die Restelternzeit von Kind 1 aufgebraucht/überhaupt in Anspruch genommen wäre. Könnte ich nach dem Mutterschutz, im Anschluss an die Geburt eines dritten Kindes, zuerst die restliche Elternzeit von Kind 1 nehmen und erst im Anschluss dann die 3 Jahre für Kind 3? (Die Rest-Elternzeit von Kind 1 würde ansonsten verfallen, da Kind 1 nach einer dreijährigen Elternzeit für Kind 3 dann älter als 8 Jahre wäre.) Ich habe herausgefunden, dass es bei zwei Kindern kein Problem ist eine übrig gebliebene Elternzeit quasi "hintendran" zu hängen, wie verhält sich dies nun bei 3 oder mehr Kindern, deren Elternzeiten sich überschneiden? Vielen Dank

von Ponkyponk am 03.10.2017, 23:39



Antwort auf: Frage zu übrig gebliebener Elternzeit

Hallo, das geht nur für Zeiten, in denen Sie kein EG erhalten. SIe verschenken also EG, wenn Sie die EZ von K1 nach der Geburt von K3 nehmen Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.10.2017



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