Sehr geehrte Frau Bader. Ich habe eine Frage die Elternzeit betreffend und habe leider aus dem BEEG nicht die Antwort herauslesen können. Ich hoffe, dass sie mir weiterhelfen können. Sachlage: Ich habe 2 Kinder. Zur Zeit befinde ich mich in der 3 jährigen Elternzeit von Kind 2. Für beide habe ich je 3 Jahre Elternzeit beantragt. Die Elternzeit von Kind 1 habe ich allerdings mit Eintritt in den Mutterschutz, vor Geburt von Kind 2, beendet. Ich habe mir vom Arbeitgeber genehmigen lassen diesen Rest der Elternzeit (ca. 8 Monate) in einem Zeitraum bis zum Ende des 8. Lebensjahres von Kind 1 aufbrauchen zu können. Wir überlegen nun ein weiteres Kind zubekommen. Annahme: Ein drittes Kind kommt zur Welt ehe die Restelternzeit von Kind 1 aufgebraucht/überhaupt in Anspruch genommen wäre. Könnte ich nach dem Mutterschutz, im Anschluss an die Geburt eines dritten Kindes, zuerst die restliche Elternzeit von Kind 1 nehmen und erst im Anschluss dann die 3 Jahre für Kind 3? (Die Rest-Elternzeit von Kind 1 würde ansonsten verfallen, da Kind 1 nach einer dreijährigen Elternzeit für Kind 3 dann älter als 8 Jahre wäre.) Ich habe herausgefunden, dass es bei zwei Kindern kein Problem ist eine übrig gebliebene Elternzeit quasi "hintendran" zu hängen, wie verhält sich dies nun bei 3 oder mehr Kindern, deren Elternzeiten sich überschneiden? Vielen Dank
von Ponkyponk am 03.10.2017, 23:39