Sehr geehrte Frau Bader,
ich werde unser zweites Kind voraussichtlich 23 Monate nach der Geburt des ersten Kindes zur Welt bringen. Welche Monate werden in die Elterngeldberechnung einbezogen? Zählt z. B. das Mutterschaftsgeld der zweiten SS mit? Ich arbeite seit dem Ende des ersten Jahres der Elternzeit 25% in EZ und werde die Elternzeit zum Mutterschutz kündigen, sodass ich dann Mutterschaftsgeld auf Berechnung des VZ- Vertrages erhalte.
Zur Einfachheit die Daten: ET 2.3., Mutterschutzbeginn 20.1.,
Arbeit 25% seit April 2015
Werden dann die Gehälter März-Februar genommen oder zählt der Mutterschutz nicht mit?
Gerne dürfen auch alle anderen antworten, die Bescheid wissen! Vielen Dank im Voraus!!
von
sonnenblume105
am 28.09.2015, 16:03
Antwort auf:
Frage zu Elterngeld
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.09.2015
Antwort auf:
Frage zu Elterngeld
Mutterschutz zählt nicht mit, es sei denn Du verzichtest drauf und gehst arbeiten. Was bei Dir finanziell ein Nachteil wäre.
Es zählt das Einkommen der 12 Monate vor Mutterschutz. Also die 25%.
Elterngeldmonate aus Jahr 1 des Vorkindes werden durch alten Lohn ersetzt.
Bei Dir zählen also Januar 2015 bis Dezember 2015 für die Berechnung.
von
Sternenschnuppe
am 28.09.2015, 16:26