Antwort auf:
Familienzusammenführung, schwangerschaft
Hallo,
nach § 1 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hat Anspruch auf Elterngeld, wer
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
sich mit seinem Kind während des Elterngeldbezuges in einem gemeinsamen Haushalt aufhält,
dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt .
Kindergeld bekommen Sie, wenn Sie einen entsprechenden Aufenthalzstitel haben.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.12.2015
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Familienzusammenführung, schwangerschaft
Welchen Aufenthaltsstatus habt ihr denn in Deutschland ?
von
Sternenschnuppe
am 15.12.2015, 20:06
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Familienzusammenführung, schwangerschaft
Ich habe einen unbefristet Aufenthalt bin in DE geboren und aufgewachsen mein Mann war noch nie in DE
von
Ysmn_1903
am 15.12.2015, 20:21
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Familienzusammenführung, schwangerschaft
Vielen Dank für Ihre Antwort Frau Bader :) aber meine Frage war nicht wegen dem Kindergeld sondern auf die Rechte bzw Regelung der Familienzusammenführung während und nach der Schwangerschaft.
Lg
von
Ysmn_1903
am 16.12.2015, 17:46
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Familienzusammenführung, schwangerschaft
Wenn die Ehe in Deutschland anerkannt ist / wird, dann sollte dem doch nichts im Wege stehen.
Fragt doch mal bei der türkischen Botschaft nach, die müssen das doch wissen wie das geht.
von
Sternenschnuppe
am 16.12.2015, 20:02
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Familienzusammenführung, schwangerschaft
Hallo,
nicht bei der türkischen Botschaft müsst ihr nachfragen, bei der deutschen. Es geht um deutsches Recht.
Oder bei der Ausländerbehörde.
Schau mal im Internet. info4alien.de
Das ist ein super forum. Dort werden Ausländerrecht. Themen behandelt U.a von Mitarbeitern von Botschaften, Ausländerbehörden usw.
Alles Gute
Luvi
von
luvi
am 17.12.2015, 05:53