Hallo, Frau Bader,
ich habe gerade nochmal mit meiner KK gesprochen.
durch die Freistellung werde ich von meinem AG nicht mehr angemeldet und da ich länger als einen Monat nicht mehr beschäftigt sei, müsse ich mich freiwillig versichern. Allerdings hatte meine Sachbearbeiterin mich auf das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 12.6. verwiesen.
http://www.aok-business.de/besprechungsergebnisse/2008/pdf/bsperg_20080612-VersBeitr.pdf
Wenn Sie so nett wären und sich hier Seite 15 - 18ff. anschauen würden.
Ich weiß nicht, ob ich es recht verstanden habe:
Meine einmalige Zahlung der Abfindung über 18TEUR brutto wird nicht berücksichtigt?? Und somit habe ich kein regelmäßiges Einkommen bzw. liege mit meinem Minijob unter 400Euro und habe Anspruch auf Familienversicherung rückwirkend zum 24.4. bzw. 24.5. ???
(PS: Ich blick da gar nicht mehr durch... möchte aber beim nächsten Gespräch mit der KK gewappnet sein. 320Euro montl. Versicherungsbeitrag ist ein haufen holz!)
LG
Mitglied inaktiv - 22.07.2008, 18:17
Antwort auf:
Familienversicherung bei Abfindung
Hallo,
sorry, ich kann auf dieser unentgeltlichen Seite keine mir fremden Sachverhalte über mehrere Seiten hinweg lesen und interpretieren, zumal es ein sehr spezielles Problem ist, dass nicht unmittelbar mit r-u-b zu tun hat. Ich kann Ihnen anbieten, über meine E-Mail nicola.bader@kanzleibader.de zu antworten.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.07.2008
Antwort auf:
Familienversicherung bei Abfindung
Hallo,
habe gerade dieses noch gefunden bzgl. der Freistellung:
Viertens ist der Arbeitnehmer während der Freistellungszeit nach Ablauf eines Monats ab Freistellungsbeginn nicht mehr als "Beschäftigter" in der gesetzlichen Krankenversicherung geschützt. Erst nach Ablauf der Sperrzeit besteht wieder (über die Agentur für Arbeit) ein solcher Schutz.
Dies bezieht sich aber auf "unwiderruflichen Freistellung". In meinem Aufhebungsvertrag ist folgelndes vereinbart: "1....Beschäftigungsverhältnis endet in beiderseitigem Einvernehmen mit Ablauf des 31.August 2008 ohne das es einer Kündigung bedarf.
2. Mit Wirkung ab 24.April bis 31.8 wird die MA ohen Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt. Evt. Urlaubs- und Zeitguthaben wird ausgezahlt....
Greift die og. Regelung auch in meinem Fall?
Und wie verhält es sich mit Urlaubs- oder Zeitguthaben aus dem Jahr 2001? AG ist der Meinung, daß kein Guthaben mehr besteht. Ich habe es noch nicht geprüft...
LG
Sabine
Mitglied inaktiv - 22.07.2008, 18:36