Frage: Erziehungsurlaub

Liebe Frau Bader, bis Juli 2003 befinde ich mich noch im Erziehungsurlaub. Im April diesen Jahres bekommen wir unser 2. Kind. Ich würde gerne wissen, ob sich mein Erziehungsurlaub "automatisch" um weitere drei Jahre verlängert? Weiterhin würde ich gerne wissen, ob mein Mann für die Zeit meines Krankenhausaufenthaltes (Geburt) von der Krankenkasse bezahlten "Sonderurlaub" für die Versorgung unseres ersten Kindes erhält (über die vom Arbeitgeber gewährten 2 Tage Sonderurlaub hinaus) bzw. wenn ja, ob ein solcher Antrag bereits vorsorglich vor der Geburt gestellt werden muß. Sollte ich evtl. aus medizinischen Gründen nach dem Krankenhausaufenthalt meine beiden Kinder noch nicht alleine versorgen können, muß die Krankenkasse auch die weitere Versorgung durch meinen Mann tragen? Vielen Dank im voraus. LG Nicole

Mitglied inaktiv - 10.03.2003, 17:32



Antwort auf: Erziehungsurlaub

Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.03.2003



Antwort auf: Erziehungsurlaub

Hi Nicole, Du musst auch für dein Zweites Kind beim AG Elternzeit einreichen. Endet dann wenn Du wieder drei Jahre nimmst am dritten Geb. Deines jüngsten Kindes. Bei mir war es genauso. Ich war noch im EU der Zwillinge als meine jüngste Tochter geboren wurde. Zu 2. Wir haben das mit dem "Sonderurlaub" auch versucht aber bei uns hat es nciht geklappt. Mein Mann hat lediglich die zwei Tage zum versorger der Zwillinge frei bekommen. Soviel ich aber von Bekannten mitgekriegt hab hängt das anscheinend auch von AG und KK ab. Mein Mann ist privat versichert, ich gesetzlich. Wir hatten kein Glück. Dir alles Gute Mecia

Mitglied inaktiv - 11.03.2003, 08:55



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