Erziehungsgeldkürzung nach Hochzeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erziehungsgeldkürzung nach Hochzeit?

Hallo Frau Bader, erstmal herzlichen Dank für Ihre Antwort zu Wohnungskündigungsfristen. Ich habe noch eine Frage zum Erziehungsgeld: wenn wir zu Beginn des Mutterschutzes heiraten und er dann Steuerklasse 3 nimmt, kann sich das noch auf das Erziehungsgeld auswirken, oder gelten in jedem Fall meine letzten drei Nettogehälter? Vielen Dank vorab für Ihre Antwort & herzliche Grüße, Hanne

Mitglied inaktiv - 13.05.2004, 13:09



Antwort auf: Erziehungsgeldkürzung nach Hochzeit?

Hallo, Maßgebend für den Anspruch auf Erziehungsgeld im 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt, für den Anspruch im 13. bis 24. Lebensmonat das Einkommen im folgenden Jahr. Bei angenommenen Kindern sind das Kalenderjahr der Inobhutnahme und das folgende Jahr zugrunde zu legen. Lässt sich das voraussichtliche Einkommen nicht nachweisen, dann wird auf das Einkommen aus dem letzten oder vorletzten Kalenderjahr zurückgegriffen. Maßgebend ist das Einkommen der nicht dauernd getrennt lebenden Eltern, auch wenn sie unverheiratet sind, und ebenso das Einkommen des Elternteils und seines Lebenspartners. Es handelt sich dabei um steuerrechtliche Nettobeträge. Ein EG-Rechner findet sich bei http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/index-erz.html , ganz unten ist der Link zum Erziehungsgeldrechner! Oder http://www.tacheles-sozialhilfe.de/info/sozialhilfe_berechnung.asp Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.05.2004



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