Hallo Frau Bader,
erstmal herzlichen Dank für Ihre Antwort zu Wohnungskündigungsfristen.
Ich habe noch eine Frage zum Erziehungsgeld: wenn wir zu Beginn des Mutterschutzes heiraten und er dann Steuerklasse 3 nimmt, kann sich das noch auf das Erziehungsgeld auswirken, oder gelten in jedem Fall meine letzten drei Nettogehälter?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort & herzliche Grüße,
Hanne
Mitglied inaktiv - 13.05.2004, 13:09
Antwort auf:
Erziehungsgeldkürzung nach Hochzeit?
Hallo,
Maßgebend für den Anspruch auf Erziehungsgeld im
1. bis 12. Lebensmonat des Kindes ist das voraussichtliche
Einkommen im Kalenderjahr der Geburt, für den
Anspruch im 13. bis 24. Lebensmonat das Einkommen im
folgenden Jahr. Bei angenommenen Kindern sind das
Kalenderjahr der Inobhutnahme und das folgende Jahr
zugrunde zu legen.
Lässt sich das voraussichtliche Einkommen nicht nachweisen,
dann wird auf das Einkommen aus dem letzten oder
vorletzten Kalenderjahr zurückgegriffen.
Maßgebend ist das Einkommen der nicht dauernd getrennt
lebenden Eltern, auch wenn sie unverheiratet sind,
und ebenso das Einkommen des Elternteils und seines
Lebenspartners.
Es handelt sich dabei um steuerrechtliche Nettobeträge.
Ein EG-Rechner findet sich bei http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/index-erz.html , ganz unten ist der Link zum Erziehungsgeldrechner! Oder http://www.tacheles-sozialhilfe.de/info/sozialhilfe_berechnung.asp
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.05.2004