Frage: Erziehungsgeld

Wir haben ein großes Problem. Mein Lebensgefährte verdient eigentlich sehr gut (fast 5.000 Euro monatlich). Er ist jedoch gerichtlich verpflichtet worden, seiner Noch-Ehefrau+Kindern Unterhalt sowie die Abtragung für das gemeinsame Haus zu bezhalen. Deswegen bleiben ihm gerade noch 620 Euro im Monat. Das wird jedoch das Erziehungsgeld nicht berücksichtigt, so dass ich nichts bekommen werde. Nun haben wir zu dritt aber nur knapp über 900 Euro monatlich zur Verfügung. Eigentlich wollte ich deswegen nach 6 Monaten wieder halbtags arbeiten. Mein Arbeitgeber hat das aber entgegen seiner (mündlichen) Zusage schriftlich abgelehnt. Kann ich mich dann zumindest arbeitslos melden? Ich hoffe, sie können uns weiterhelfen. Danke im voraus bluehorse

Mitglied inaktiv - 24.10.2002, 13:12



Antwort auf: Erziehungsgeld

Hallo, Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Kündigen ist der schlechteste Weg-vielleicht eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Ag suchen? aber auch da muss der alte Ag zustimmen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.10.2002



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