Guten Tag Frau Bader!
Ich habe nach der Geburt unserer Tochter nur 2 Monate Erzeihungszeit beantragt. Nun stellt sich mir die Frage, ob bei der Berechnung des Erziehungsgeldes mein Einkommen im restlichen Jahr mit eingerechnet wird oder aber ob ganz einfach nur das Einkommen meines Mannes aus dem letzten Jahr herangezogen wird und ich für die 2 Monate erziehngsgeldberechtigt bin.
Vielen Dank und viele Grüße,
Rosine
Mitglied inaktiv - 06.06.2005, 09:10
Antwort auf:
Erziehungsgeld
Hallo,
Für die Feststellung des pauschalierten Jahresnettoeinkommens werden die Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zugrundegelegt. Damit wird zur Vereinfachung des Berechnungsverfahrens auf einen abgeschlossenen Zeitraum abgestellt.
WICHTIG: Bei der berechtigten Person werden nur die Erwerbseinkünfte oder Einkünfte aus Entgeltersatzleistungen berücksichtigt, die während des Erziehungsgeldbezugs vorliegen. Vorherige Erwerbseinkünfte oder Entgeltersatzleistungen bleiben unberücksichtigt.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.06.2005