Unsere Tochter wurde im August99 geboren. Wir haben nach einem halben Jahr das 2. Mal Erziehungsgeld beantragt und erhielten noch 130,-- im Monat. (Ich gehe seit Mai wieder arbbeiten und das haben wir auch angegeben). Nach einem Jahr haben wir angerufen und gefragt, ob es Sinn macht, nochmal einen Antrag zu schicken. Es wurde gesagt, ja schicken sie den mal. Jetzt haben wir einen Bescheid bekommen, das wir das Erziehungsgeld seit Mai wieder zrückzahlen sollen. Wir sehn ja ein, dass, wenns so ist, wir nichts erhalten aber - die Daten (dass icharbeite und was ich verdiene) waren doch bekannt.
Meine Fragen
- darf das sein, dass uns anscheinend fälschlicherweise gezahltes E-Geld wieder abverlangt wird? Es wurde ja vom Versorgungsamt anscheinend unter Kenntnis aller tatsachen falsch berechnet?
- was müssen wir tun, um widerspruch zu erheben gegen die Rückzahlung?
Vielen Dank!
Mitglied inaktiv - 16.09.2000, 16:27
Antwort auf:
Erziehungsgeld - zurückzahlen???
Liebe Mima,
es ist gegen Sie ein rechtswidriger Verwaltungsakt (Bescheid über die Zahlungen) ergangen, der nun Zurückgenommen wird.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Bescheid unter Vorbehalt erlassen wurde (muß dann draufstehen).
Dann wird einfach von der Beh. widerrufen und Sie müssen zurückzahlen.
Eine Rücknahme eines wirksamen Verwaltungsaktes ist nach dem VwVfG möglich, es heißt darin aber, aber man Geld nicht zurückverlangen kann, wenn der Bürger darauf vertraut hat, das Geld behalten zu dürfen.
Wenn ich das richtig sehe, wurde der 2. Bescheid nach einem halben Jahr, also im Jan/ Feb. erteilt. Fraglich ist, ob da von Ihnen schon die neue Arbeitsstelle genannt wurde oder zumindest off. später mitgeteilt wurde. Wenn nein, ist das Geld zurückzuzahlen.
Wenn Sie es aber mitgeteilt haben, stellt sich die nächste FRage, ob Sie hätten wiissen müssen, daß der Bescheid falsch war.
Insgesamt gesagt ist das alles ziemlich unklar im Gesetz (§ 48 VwVfG) geregelt und der Ausgang ist zweifelhaft. Ich würde aber so schnell wie möglich gegen den Bescheid bzgl. der Rückzahlung Widerspruch einlegen und ausführen, das Geld sei schon ausgegeben.
Wo genau Sie Widerspruch einlegen müssen, steht auf dem Bescheid unter dem Stichwort "Rechtsmittelbelehrung" drauf.
N. Bader
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.09.2000