Erziehungsgeld - Berechnungsgrundlage für das 1. Jahr

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erziehungsgeld - Berechnungsgrundlage für das 1. Jahr

Hallo Frau Bader, für das erste Jahr wird ja bekanntlich das Einkommen vom vorherigen Jahr (sprich 2003) herangezogen. Wie verhält es sich, wenn sich die Einkommensverhältnisse im Geburtsjahr des Kindes (unser Sohn wurde am 16.9.04 geboren) wesentlich verringert haben ? Der monatliche Bruttoverdienst meines Lebensgefährten ist gleich geblieben in diesem Jahr, jedoch zahlt er seit Januar 04 knapp 1000 Euro Unterhalt an seine von ihm getrenntlebende Frau und den Sohn aus erster Ehe. Wird diese Unterhaltszahlung mit berücksichtigt bei der Berechnung ? Vielen Dank im voraus ! Katrin

Mitglied inaktiv - 28.09.2004, 10:50



Antwort auf: Erziehungsgeld - Berechnungsgrundlage für das 1. Jahr

Für die Feststellung des pauschalierten Jahresnettoeinkommens werden die Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zugrundegelegt. Damit wird zur Vereinfachung des Berechnungsverfahrens auf einen abgeschlossenen Zeitraum abgestellt. WICHTIG: Bei der berechtigten Person werden nur die Erwerbseinkünfte oder Einkünfte aus Entgeltersatzleistungen berücksichtigt, die während des Erziehungsgeldbezugs vorliegen. Vorherige Erwerbseinkünfte oder Entgeltersatzleistungen bleiben unberücksichtigt. Ich würde es trotzdem mal der EG-Stelle mitteilen u das Problem schildern! Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.09.2004



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