Erwerbstätigkeit/neue SS während Beurlaubung ?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erwerbstätigkeit/neue SS während Beurlaubung ?

Schönen guten Tag ! Ich bin derzeit in Elterzeit für meine am 17.5.02 geborene Tochter und arbeite (wie auch während meiner normalen Beschäftigungszeit) per Minijob in der Firma meines Mannes. Ich erwäge, mich ab dem 16.5.05 bei der Sparkasse (Haupt-Arb.Geber) beurlauben zu lassen, und hätte dazu folgende Fragen : * da ich mich ja dann selbst krankenversichern müsste (Mann ist in PKV) würde ich gerne in der Firma meines Mannes "normal" also SV-pflichtig arbeiten während der Beurlaubung. Ist das SV/arbeitsrechtlich i.O. bzw. zulässig ? * was wäre wenn ich während einer Beurlaubung schwanger werde ? * was wäre, wenn ich vor Ablauf der jetzigen Elternzeit schwanger werden würde ? Müsste ich dann bis zur Geburt des zweiten Kindes VOLLZEIT in die Sparkasse arbeiten gehen ? Besten Dank für Ihre Meinung im voraus

Mitglied inaktiv - 05.10.2004, 07:25



Antwort auf: Erwerbstätigkeit/neue SS während Beurlaubung ?

Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise. Sie wünschen eine ausführliche EInzelberatung-das sprengt das Forum! Ic kann IHnen nur allgemeine Antworten auf allgemeine kurze Fragen geben. Ansonsten kann ich Ihnen anbieten, entgeltlich über meine private E-Mail zu antworten. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.10.2004



Antwort auf: Erwerbstätigkeit/neue SS während Beurlaubung ?

Hallo Frau Bader ! Da ich nicht glaube, ein "Einzelfall" zu sein, aber ungern zusammenhanglose Fragen stelle, hier nochmals ganz kurz gefragt : 1.) Darf während einer Beurlaubung durch AG-1 im allgemeinen bei einem AG-2 Vollzeit gearbeitet werden ? 2.) Arbeitszeit vor 1.SS = Vollzeit. Müsste dann nach Ablauf der Elternzeit trotz einer 2.SS wieder Vollzeit gearbeitet werden oder bestünde im allgemeinen Anspruch auf Teilzeit/Beurlaubung ?

Mitglied inaktiv - 05.10.2004, 13:37



Antwort auf: Erwerbstätigkeit/neue SS während Beurlaubung ?

Hallo, 1. Mit Zustimmung von Ag 1 ja. 2. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.10.2004



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