Frage: erwachsenenadoption

Hallo, ich habe 2 fragen. Wenn ein erwachsener sich adoptieren lassen will und beide Elternteile noch leben, brauch er die erlaubnis seiner leiblichen Eltern? steht in familienbuch seiner leiblichen eltern die adoption? gruss sabine

Mitglied inaktiv - 05.12.2003, 18:18



Antwort auf: erwachsenenadoption

Hallo, Näheres zur Adoption Volljähriger 1. Voraussetzungen Die Volljährigenadoption muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beantragt werden. Eine Einwilligung der Eltern ist wegen der Volljährigkeit nicht erforderlich. Der Ausspruch der Annahme bedarf jedoch der Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden und, falls der Anzunehmende verheiratet ist, auch der Einwilligung von dessen Ehegatten. 2. Verfahren Das Verfahren entspricht dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne dass das Jugendamt beteiligt wird. Die Kinder beider Antragsteller werden schriftlich angehört. Soll die Adoption ausnahmsweise mit Wirkungen der Minderjährigenadoption ausgesprochen werden, werden zur Wahrung ihrer Interessen auch die Eltern des Anzunehmenden schritlich angehört. 3. Rechtsfolgen Der angenommene Volljährige wird Kind des Annehmenden. Im übrigen erstrecken sich die Wirkungen jedoch nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten bleibt grundsätzlich unberührt. Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme mit Minderjährigenwirkung ausgesprochen werden. Dies ist z. B. dann möglich, wenn es sich um eine Stiefkindadoption handelt oder der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder der Antrag auf Annahme bereits vor Volljährigkeit des Kindes beim Vormundschaftsgericht eingereicht worden ist. Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel kein Recht zm Aufentshalt in der Bundesrepublik. Durch Erwachsenenadoption kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben werden. Hierfür ist erforderlich, dass der Antrag vor Eintritt der Volljährigkeit beim Vormundschaftsgericht eingereicht worden ist. Der Angenommene erhält grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Eine Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamen ist wiederum nicht möglich. Auf Antrag kann das Gericht jedoch die Bildung eines Doppelnamens zulassen. Ist der Angenommene verheiratet und ist sein bisheriger Geburtsname auch Ehename, so ändert sich mit der Adoption zwar der Geburtsname, nicht jedoch der Ehename, wenn sich der Ehegatte des Anzunehmenden vor Ausspruch der Adoption der Namensänderung nicht anschließt. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.12.2003



Antwort auf: erwachsenenadoption

Hat er dann 2 rechtliche Eltern? und seine Kinder 2 rechtliche Grosseltern? gruss Sabine

Mitglied inaktiv - 08.12.2003, 20:09