Erwachsenenadoption mit Minderjährigenwirkung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erwachsenenadoption mit Minderjährigenwirkung

Ich möchte meinen Stiefsohn adoptieren. Sein leiblicher Vater verweigert die Zustimmung. Daraufhin soll zu gegebener Zeit eine Erwachsenenadoption mit Minderjährigenwirkung erfolgen. Das Jugendamt hat mir gesagt, dass es die Möglichkeit gibt, eine Erklärung abzugeben (?) mit der Wirkung, dass im Fall meines zwischenzeitigen Todes die Adoptionswirkungen zu gegebener Zeit dennoch eintreten. Insbesondere soll dadurch die mögliche Unterhaltspflicht gegenüber dem im Prinzip nicht in Erscheinung getretenen leiblichen Vater vermieden werden können. Können Sie mir sagen, was für eine Rechtshandlung (Erklärung?) wie vorgenommen werden muss? Das laufende Adoptionsverfahren soll wegen der verweigerten Einwilligung des leiblichen Vaters demnächst und bis zur Volljährigkeit des Jungen eingestellt werden. Vielen Dank.

Mitglied inaktiv - 23.12.2010, 19:25



Antwort auf: Erwachsenenadoption mit Minderjährigenwirkung

Hallo, eine sogenannte starke Adoption Volljähriger ist nur in wenigen Fällen (§ 1772 BGB) möglich. Das läuft alles über den Notar Der kann Ihnen auch erklären, ob es eine Erklärung für den Todesfall gibt Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.12.2010



Antwort auf: Erwachsenenadoption mit Minderjährigenwirkung

Hallo Mein Mann adoptiert auch gerade meinen Großen. Die Unterschrift des leiblichen Vaters kann man gerichtlich ersetzen lassen. Wenn dieser nie in Erscheinung getreten ist und keine Rolle im Leben des Kindes spielt, dann sind die Chancen dazu sehr gut. Tote können nicht adoptieren, das wird nicht gehen. Man kann zu Lebzeiten festlegen, dass dieses Kind die Summe X erben soll, um es abzusichern. Zahlungen für den Vater wären nur raus, wenn die Adoption vollzogen wird. Ich würde daran alles setzten, dass dieses umgesetzt wird und das Gericht die Einwilligung ersetzt.

Mitglied inaktiv - 24.12.2010, 08:49



Antwort auf: Erwachsenenadoption mit Minderjährigenwirkung

Hallo, die Ersetzung der Einwilligung des Vaters ist praktisch unmöglich - die vorgesehenen Ausnahmen gelten nur für eher ausgefallene Tatbestände. Das Kindeswohl spielt hier ausnahmsweise nicht die Hauptrolle. Die Interessen des leiblichen Vaters werden gegen die "Wegnahme" stärker geschützt, auch wenn er sich nie gekümmert hat. Ich habe das letztlich einsehen müssen und muss darum auf die Erwachsenenadoption warten. Zu vererben habe ich nichts. Der eigentliche Fallstrick ist die derzeit weiterbestehende Fürsorgepflicht des Kindes gegenüber dem leiblichen Vater, der Sozialhilfeempfänger ist. Nachdem der Junge mehr als die Hälfte seines Lebens nur mich als Vater kennt, wäre es nicht sehr angemessen, mit einer solchen Unterhaltspflicht belastet zu werden.

Mitglied inaktiv - 27.12.2010, 10:50



Antwort auf: Erwachsenenadoption mit Minderjährigenwirkung

Hallo Euren Beweggrund habe ich verstanden, auch wenn das vor den Ämtern wohl weniger positiv gewertet wird. Wir haben uns im Vorfeld sehr genau erkundigt und wurden umfangreich aufgeklärt, dass die Einwilligung durchaus ersetzt wird, wenn es dem Wohle des Kindes dient. Was der Fall ist, wenn zum leiblichen Vater gar kein Kontakt besteht. Ist bei uns nämlich der Fall, aber hier hat der leibliche Vater schneller unterschrieben als er den Brief vom Notar fertig gelesen hatte. Daher wundere ich mich. Habt ihr den Weg denn schon versucht oder wie kommst Du darauf ? Hatte nochmal gesucht und nach dem Tode kann man rückwirkend wirklch nicht adoptieren, dazu müssen schon beide noch leben. Leibliche Kinder müssen auch nicht in allen Fällen zahlen und die Selbsterhaltsgrenze ist da sehr sehr hoch. Eine Freundin sollte es mal für den Vater, der auch klagte, dieses wurde dann abgewiesen, weil sie ihn Jahrzehnte nicht gesehen hat und ausser den Genen gar keine Beziehung zueinander bestand. Alles Gute

Mitglied inaktiv - 27.12.2010, 12:00