Sehr geehrte Frau Bader, Wir bräuchten Ihre Hilfe bei folgendem Sachverhalt: Mein befristeter Arbeitsvertrag (ergänzend ALG1) lief 11 Tage vor dem Mutterschutz (1) aus. Ich erhielt dann ausschlueßlich ALG 1 und während des Muschu von der Krankenkasse die Höhe des ALG 1 als Mutterschutzgeld. Jetzt befinde ich mit seit der Geburt in 2 jähriger Elternzeit. Vor kurzem wurde eine erneute Schwangerschaft festgestellt, deren Mutterschutz (2) 5 Wochen vor Ablauf der Elternzeit beginnt. Kann ich mich vor dem Ablauf der Elternzeit z.b einen Tag (nur um das Prinzip zu verstehen)vor dem Mutterschutz (2) arbeitssuchend melden, um Anspruch auf auf Mutterschutzgeld (in Höhe des ALG 1?) zu erhalten?. Würde dieses neue ALG 1 fiktiv berechnet werden, da 20,5 Monate Elterngeldbezug und 14 Wochen Mutterschutzgeld also 24 Monate OHNE 150 Tage Erwerbseinkommen vorliegen? Oder kann ich mich nach Ablauf der Elternzeit trotz Beginn des Muschu arbeitssuchend melden? Da die Schwangerschaft meinem Mann und mich überraschte haben wir noch keinen Kitaplatz für Kind 1 in Aussicht, so dass ich jetzt eine Arbeitssuche schwieriger gestaltet. Kurzzeitige Betreuung von 4 Wochen können wir sicher stellen. Mit freundlichen Grüßen und Danke!
von A.K.C am 17.07.2017, 12:01