Hallo Frau Bader,
ich habe drei Fragen zum o.g. Thema:
1. ich befinde mich seit dem 17.12.13 in Elternzeit und habe 1 Jahr eingereicht. Bis wann müsste ich es nachreichen wenn ich länger in Elternzeit bleiben möchte und wo muss ich das einreichen? Muss der Arbeitgeber dieses genehmigen oder sich damit abfinden? Bis wann muss ich ihm das mitteilen das ich meine Elternzeit verlängere?
2. ist der Arbeitgeber nur unter bestimmten Vorraussetzungen dazu verpflichtet mich während meiner Elternzeit auf eine 30std Woche (oder weniger) Woche anzustellen, wenn ich darauf bestehe?
3. gibt es neue Reglungen, wenn ich während meiner Elternzeit erneut schwanger werde? Ist es richtig dass noch immer die letzten 12 Monate für das Elterngeld berechnet werden wo man erwerbstätig war? Ich habe nämlich auch schon was von einem Mindestsatz und einer 30% Reglung gehört?
Ich hoffe Sie können mir helfen.
Ganz vielen lieben Dank!
von
Roßbach
am 17.02.2014, 12:57
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft
Hallo,
1. Sie müssen es spätestens mit einer Frist von sieben Wochen machen und haben keinen Anspruch auf Verlängerung.
2. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
3. nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.02.2014
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft
1) Antrag auf Verlängerung ist spätestens 7 Wochen vor Elternzeitende zu stellen (natürlich beim AG). Aber der AG muss ihn nicht genehmigen, da du nur 1 Jahr EZ angemeldet hast.
2) Ja, wenn dringende betriebliche Gründe gegen eine Teilzeit in Elternzeit sprechen, dann kann er sie ablehnen.
3) Nein, das ist nicht richig und zwar alles!
Elterngeld berechnet sich aus dem Einkommen der letzten 12 Kalendermonate!
Monate mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeldbezug werden ausgeklammert (und schwangerschaftsbedingte Erkrankungen). Elterngeld bezieht man trotz Splittung nur im ersten Lebensjahr.
War man "nur" in Elternzeit (also ohne Elterngeld), dann zählen diese Monate mit Null Euro und reduzieren das Elterngeld.
Es gibt min 300 Euro Elterngeld und min 75 Euro Geschwisterbonus.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 17.02.2014, 14:34