erneute Schwangerschaft während Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung bei anderem Ar

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: erneute Schwangerschaft während Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung bei anderem Ar

Liebe Frau Bader, mein Sohn Martin ist am 27.02.2013 geboren, ich beziehe ein Jahr Elterngeld und habe 2 Jahre Elternzeit genommen. Bei meinem Arbeitgeber habe ich für das zweite Jahr Teilzeitarbeit bis 30h bei einem anderem Arbeitgeber genehmigt bekommen; könnte ab 28.02.2014 somit wieder arbeiten. Da aber nun ein erneuter Kinderwunsch besteht wollte ich wissen, ob es aufgrund des Mutterschaftsgeld sinnvoll ist zu arbeiten; würde damit der 2. Arbeitgeber herangezogen werden (würde ein entspr. niedrigere Leistung bedeuten) oder kann ich durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit den AG1 dazu heranziehen? Gehen wir mal von einem hypothetischen Geburtstermin vom Oktober 2014 aus. Wie sähe es bei einem nur 450EuroJob aus? Vielen dank

von baad am 29.09.2013, 20:58



Antwort auf: erneute Schwangerschaft während Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung bei anderem Ar

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.09.2013



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