Hallo Frau Bader!
Je mehr ich im Internet zu meiner Frage lese, desto weniger verstehe ich. Ich hoffe, dass Sie mir vielleicht eine klare Antwort geben können.
Ich habe am 15.03.2011 meinen Sohn geboren und die Elternzeit für 2 Jahre beantragt. Da mir klar war, dass ich zum 15.03.2013 keine Betreungsmöglichkeit für das Kind haben werde, habe ich die Elternzeit um 1 Jahr, also bis zum 14.03.2014 noch im Herbst 2012 verlängert. Im Dezember 2012 wurde ich schwanger. Mein Plan war ja die Elternzeit für das 2 Kind auch für 2 Jahre zu beantagen. Das ist klar.
Jetzt lese ich aber Hinweise, dass man die Elternzeit für das 1 Kind vorzeitig beenden kann, um den Mutterschutz für das 2 Kind zu nutzen. Dann würde ich ja Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss erhalten. ABER: Schon seit März 2012 arbeite ich in Teilzeit bei anderem Arbeitgeber (mit Zustimmung meines "Hauptarbeitgebers"). Da plane ich sofort nach Mutterschutz wieder anfangen in Teilzeit zu arbeiten, werde also beim zweiten Arbeitgeber keine Elternzeit beantragen.
Wie sieht es aber mit Mutterschaftsgeld aus? Welcher Arbeitgeber zahlt dann den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld? Lohnt sich in meinem Fall die vorzeitige Beendigung der Elternzeit oder gar nicht?
Ich hoffe, es ist verständlich geschrieben und Sie können mir helfen...
von
anqelina
am 14.05.2013, 19:26
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit und der neue Arbeitgeber
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Wenn Sie bei einem anderen AG arbeiten, würde ich beim "alten" AG für die neue EZ erneut TZ beantragen-eben beim anderen AG.
Ansonsten könnte es einen Mißbrauchstatbestand darstellen, wenn Sie dier EZ vorzeitig beenden nur für den Mutterschutz. Das würde ich mit dem AG/ der KK klären.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.05.2013