erneut schwanger während der Elternzeit - welche Rechte/Pflichten habe ich?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: erneut schwanger während der Elternzeit - welche Rechte/Pflichten habe ich?

ich bekomme Ende Januar 2014 (Geburtstermin 29.01.) mein zweites Kind. Unser erst geborener Sohn kam am 13.04.2012 zur Welt. Ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt, die demnach am 12.04.2014 abläuft. Während der Elternzeit habe ich bisher nicht gearbeitet. Vor der Geburt hatte ich einen befristeten Arbeitsvertrag der schon abgelaufen ist. Ich habe ein paar Fragen: 1. Steht mir Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse zu? 2. Wie errechnet sich die neue Elternzeit - bzw. kann ich die 2 Jahre an die bestehende Elternzeit anhängen oder wird mir die erste Elternzeit durch die Geburt des zweiten Kindes sozusagen gekürzt? 3. Wie errechnet sich das Elterngeld für das zweite Kind, da ich ja in der Elternzeit nicht gearbeitet habe? Erhalte ich nur den Mindestsatz von 300 EUR und bekomm ich noch was für meinen erst geborenen? 4. Kann mein Mann wenn er sich Elternzeit für 2 Monate beantragt trotzdem noch bei seinem 2. Arbeitgeber (450 € Job) arbeiten? Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Fragen. Freundliche Grüße aljaw

von aljaw am 23.08.2013, 12:50



Antwort auf: erneut schwanger während der Elternzeit - welche Rechte/Pflichten habe ich?

nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.08.2013



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