Guten Tag Frau Anwältin,
Ich entbinde in 2 Monaten und möchte dann 18 Monate Elterngeld beziehen. Soweit verstehe ich alles, Antrag ist soweit auch ausgefüllt usw.
Nun ist es mein Wunsch (obs klappt weiss keiner) möglichst nicht all zu lange warten mit Baby Nr 2.
-Nun habe ich von einer Kollegin gehört, dass wenn man in der Elternzeit wieder schwanger wird, man wieder Gehalt vor der 1.SS bekommt als Elterngeld. Stimmt das oder erhalte ich nur den Mindessatz?
-Muss Baby Nr.2 in der Zeit wo ich in Elternzeit bin, auf der Welt kommen? Oder reicht es "nur" in der Elternzeit schwanger zu sein?
- mein Wunsch wäre es in den 18 Monaten, in der ich auch Elterngeld beziehe, entweder wieder schwanger zu werden oder sogar in den 18 Monaten wieder zu entbinden.
Hoffe es ist verständlich genug?
- bei der Beratungsstelle hieß es, das man 14 Monate nach Geburt des erstens, das zweite kommen muss.
Ich habe jetzt ein sofortiges BV erhalten und werde bei einer 2. SS wieder ein BV bekommen.
Hoffe Sie können mir ein bisschen weiterhelfen.
von
GiuU
am 17.01.2019, 11:27
Antwort auf:
Erneut Schwanger in der Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.01.2019
Antwort auf:
Erneut Schwanger in der Elternzeit
Haut nur hin wenn du 14 monate EG beziehst und Kind 2 spätestens dann kommt wenn Kind 1 etwa 16 Monate alt ist. Bei nur 12 Monaten EG wenn Kind 2 höchstens 14 Monate ist. Ist Geburt von Kind 2 erst danach, wird das EG mit jeden Monat den du nichts Verdienst deutlich geringer, bis auf den Mindestsatz.
von
Felica
am 17.01.2019, 15:55