Hallo Frau Bader, eine schwangere Frau hat wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden ein individuelles BV im Frauenarzt bis zur Mutterschutzfrist ausgestellt bekommen. Das Beschäftigungsverbot muss nach der stRspr die alleinige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit sein (Grundsatz der Monokausalität). Wenn die Frau nach Erhalt des BV vom bisherigen Arbeitsort in Bayern 700 km weg nach Norddeutschland verzogen ist, hat sie dann den Lohnfortzahlungsanspruch nach § 11 MuSchG verloren, da sie nun aufgrund der Entfernung nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen?
Mitglied inaktiv - 29.11.2017, 18:18