Hallo.
Momentan ist meine Situation nicht einfach und mir wurde eben von meiner Freundin geraten, mir eine Haushaltshilfe verschreiben zu lassen.
Zu meiner Situation:
Aufwachepilepsie mit "großen Anfällen" ohne vorherige Auren, die ganz stark vom Schlafenzug abhängt - ist quasi der Hauptauslöser. Ich habe noch 2 kleine Kinder (6 Jährige muss um 7 Uhr zum Bus gebracht werden und 3 Jährige später in den Kindergarten). Meine ganz Kleine ist erst 10 Tage alt und ich habe massive Stillprobleme und möchte aber auf keinen Fall abstillen. Das heisst abwechselnd 2 - stündlich abpumpen und Zufüttern und dann noch normal anlegen.
Nachts wird der Abstand mal eine Stunde größer, aber letztendlich bleiben mir insgesamt ca. 4-5 Stunden Schlaf in der Nacht. Tagsüber kann ich nicht schlafen, weil zu viel zu tun ist. Wäsche, Putzen, Kochen, Hausaufgaben und dann natürlich noch den beiden Kindern gerecht werden.
Ich habe so Angst, dass ich irgendwann doch einen Anfall bekomme und etwas schreckliches passiert.
Kann Ich auf eine Haushaltshilfe bestehen? Mein Mann arbeitet Vollzeit und steht dummerweise vor einer wichtigen Prüfung. Also es fällt gerade alles zusammen und laugt mich einfach nur aus...
LG
Pavocolle
von
Pavocolle
am 06.02.2017, 13:24
Antwort auf:
Epilepsie und Haushaltshilfe
Hallo,
Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.).
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.02.2017