Hallo Fr. Bader,
ich werde von meinem Arbeitgeber (Privatunternehmen) einige Jahre ins Ausland entsandt. Meine Frau wird von ihrem Arbeitgeber (öffentl. Dienst) für diese Zeit freigestellt und im Ausland nicht arbeiten können.
Unser Wohnsitz wird im Ausland sein (aussereuropäisch, kein Sozialversicherungsabkommen mit D).
Inwiefern haben wir Anspruch auf Elterngeld o.ä. ? Ich kann keine Elternzeit nehmen und meine Frau arbeitet dann nicht.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Mitglied inaktiv - 14.01.2007, 16:15
Antwort auf:
Entsendung Ausland
Hallo,
Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern, die
y einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland haben (gem. § 9 AO mehr als 6 Mo.),
y das Kind überwiegend selbst erziehen und betreuen,
y die Personensorge für das Kind haben und mit ihm in
einem Haushalt leben,
y nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden
wöchentlich Teilzeitarbeit leisten (bei einer Beschäftigung
zur Berufsbildung gilt diese Einschränkung nicht).
Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Gesetzes können Erziehungsgeld erhalten:
y Personen, die von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn
zur vorübergehenden Dienstleistung ins Ausland entsandt
worden sind,
y Grenzgänger aus an Deutschland angrenzenden Staaten,
die in einem mehr als geringfügigen Arbeitsverhältnis
stehen.
Für Bürger der Europäischen Union mit dem Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
und einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
oder einer Beschäftigung in Deutschland und für
ihre Ehegatten gelten ergänzende Sonderregelungen
(siehe § 1 Abs. 7 BErzGG).
Kindergeld ist eine Art Bonus bei der Steuer - gilt also nur, wenn man in D Steuern zahlt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.01.2007