Frage: Entsendung Ausland

Hallo Fr. Bader, ich werde von meinem Arbeitgeber (Privatunternehmen) einige Jahre ins Ausland entsandt. Meine Frau wird von ihrem Arbeitgeber (öffentl. Dienst) für diese Zeit freigestellt und im Ausland nicht arbeiten können. Unser Wohnsitz wird im Ausland sein (aussereuropäisch, kein Sozialversicherungsabkommen mit D). Inwiefern haben wir Anspruch auf Elterngeld o.ä. ? Ich kann keine Elternzeit nehmen und meine Frau arbeitet dann nicht. Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Mitglied inaktiv - 14.01.2007, 16:15



Antwort auf: Entsendung Ausland

Hallo, Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern, die y einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (gem. § 9 AO mehr als 6 Mo.), y das Kind überwiegend selbst erziehen und betreuen, y die Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben, y nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten (bei einer Beschäftigung zur Berufsbildung gilt diese Einschränkung nicht). Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes können Erziehungsgeld erhalten: y Personen, die von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorübergehenden Dienstleistung ins Ausland entsandt worden sind, y Grenzgänger aus an Deutschland angrenzenden Staaten, die in einem mehr als geringfügigen Arbeitsverhältnis stehen. Für Bürger der Europäischen Union mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder einer Beschäftigung in Deutschland und für ihre Ehegatten gelten ergänzende Sonderregelungen (siehe § 1 Abs. 7 BErzGG). Kindergeld ist eine Art Bonus bei der Steuer - gilt also nur, wenn man in D Steuern zahlt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.01.2007



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