Guten Morgen Fr.Bader,
ich war 18 Jahre in einer Firma als kauf. Angestellte tätig. Mein Erziehungsurlaub endete am 25.04. Seit Weihnachten letzten Jahres habe ich immer wieder meine Firma abgerufen und war auch wiederholt dort was denn nun nach meiner Elternzeit ist.Ich habe ihnen meine Arbeitskraft wieder zur Verfügung gestellt zu den vorherigen Bedingungen, d.h. Gleitzeit und einen Büroarbeitsplatz. Alles was sie mir abgeboten haben war 3-Schicht in der Produktion. Auch der Betriebsrat hat dem Personalbüro und der Geschäftsleitung einige Vorschläge unterbreitet wo denn in der Verwaltung noch Stellen frei wären, aber auch ohne Erfolg. Wir haben uns jetzt geeinigt indem ich einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben habe. Nun meine Frage: Muß ich mich gleich Arbeitslos melden, unser Betriebsrat meinte ich solle eine Weile warten damit sie mir nicht an meine Abfindung gehen? Da wir gerade ein Haus bauen und ich eigentl. deswegen auch arbeiten wollte, und wir daduch einen riesen Berg Schulden haben, gibt es Möglichkeiten mich bei meinem Mann mit krankenversichern zu lassen, die auf der Krankenkasse meinten ich muß mich selber kranken versichern bis meine Abfindung aufgebraucht ist??? Was soll ich tun????
Vielen Dank
Ileah
Mitglied inaktiv - 02.05.2007, 08:36
Antwort auf:
Ende Erziehungsurlaub
Hallo,
Es gibt es keine grundsätzliche Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld. Statt dessen findet eine Anrechnung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen statt, die in § 143a SGB III geregelt sind.
Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat. Aus diesem Grund stellt es einen unverzeihlichen Fehler dar, sich mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung zu einigen, wenn dabei nicht die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen verkürzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen oder ob sie sich nach erfolgter Kündigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen.
Sie können sich mit Ihrem Arbeitgeber auf jeden beliebigen Beendigungstermin verständigen. Nur dann, wenn Sie damit rechnen müssen, dass Sie später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos sein und Arbeitslosengeld beziehen werden, sind Sie gut beraten, den Beendigungszeitpunkt nicht vorzuverlegen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Wird die Kündigungsfrist eingehalten, bleibt für eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld kein Raum. Hintergrund der Regelung ist die Vermutung, dass eine Abfindung immer auch Arbeitsentgelt enthält, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist hätte der Arbeitnehmer für die Dauer dieser Frist Anspruch auf Arbeitsentgelt. Durch die gesetzliche Regelung soll verhindert werden, dass ein Arbeitsloser für einen Zeitraum, für den er eigentlich Arbeitsentgelt beanspruchen könnte, Arbeitslosengeld als Ersatz für das Arbeitsentgelt erhält und gleichzeitig eine Abfindung einstreicht, die wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstecktes Arbeitsentgelt enthält.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.05.2007