Elterzeit im feb. vorbei.möchte wieder schwanger werden...

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterzeit im feb. vorbei.möchte wieder schwanger werden...

Hallo Frau Bader,ich hoffe sehr Sie wissen die richtige Antwort...alle erzählen was anderes :( und zwar läuft jetzt im Feb.meine Elternzeit ab,fange wieder wie früher auch,Vollzeit zu arbeiten.Wir möchten aber gerne noch ein Baby.Unser kleiner ist erst 2 geworden,möchten kein großen Altersunterschied zwischen den Geschwister...Nun frage ich mich,in meiner 1.SS bekam ich Beschäftigungsverbot und bekam wie es gesetzlich üblich ist weiterhin mein volles Gehalt jeden Monat,bis zum Mutterschutz.Dann 2 Jahre + 1 Monat elterzeit.Jetzt frage ich mich wenn ich in kurzer zeit schwanger werden würde vllt. wenn Gott so will :) in 2-3 monaten z.B,und ich wieder Beschäftigungsverbot bekommen würde,ob ich dann auch wieder wie in der 1. SS auch mein volles Gehalt bis zum Mutterschutz bekommen würde?????????????????? UND wie würde es danach sein in der Elterzeit,wo ich auch gerne wieder 2 jahre nehmen würde???Wieviel würde ich dann Elterngeld bekommen?Auch diese 65% vom vollen Gehalt???(ich würde es so wie jetzt auf 2 jahre verteilen).Ich hoffe sehr das ich von Ihnen eine Antwort bekomme die mir auch weiterhilft,und Gewissheit gibt. Mit freundlichen Grüssen Mina.

von Armin2012 am 17.01.2014, 01:14



Antwort auf: Elterzeit im feb. vorbei.möchte wieder schwanger werden...

Hallo, 1. Natürlich bekommen Sie das volle Mutterschaftsgeld 2. Natürlich können Sie wieder bis zu drei Jahren Elternzeit nehmen 3. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.01.2014



Antwort auf: Elterzeit im feb. vorbei.möchte wieder schwanger werden...

Hallo Mina Du bekommst das was Du auch verdienen würdest. Selbst wenn Du jetzt schwanger wirst und direkt ins BV gehen würdest. Um wieder das alte Elterngeld zu bekommen musst Du 12 volle Monate mit Gehalt vor dem Mutterschutz haben. Dementsprechend wäre es ratsam ersts in 4 Monaten etwa schwanger zu werden um + Schwangerschaft die 12 Monate voll zu bekommen. Nur echte Elterngeldmonate werden ersetzt, das 2. Jahr wurde nur die 2. Rate ausbezahlt und zählt nicht als Bezugsmonat. Daher stehst Du derzeit beim Mindestsatz.

von Sternenschnuppe am 17.01.2014, 06:52



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