Frage: Elternzeiübertragung

Hallo Frau Bader allgemen Gefragt: Hat man, wenn der AG einer Übertragung bei beginn der Elternzeit nicht Zustimmt eine Möglichkeit Ihn zum Überdenken zu bewegen oder zum späteren Zeitpunkt nochmal die Übertragung ansprechen ??? Ich wollte die verbleibenden 8 Monate direkt an die Elternzeit anhängen um damit meiner Firma noch Möglichkeit geben mich auch zum späterm Zeitpunkt zu beschäftigen, da meine Stelle zur Zeit besetzt ist. Sollte ich nach Elternzeit entlassen werden steht mir für die Zeit der Elternzeit auch Abfindung zu ??? Noch eine Frage meine Firma beschäftigt an Standort Frankfurt 14 Arbeiter, hat aber in DE noch 4 Niederlassungen mit jeweils 1 bis 2 Mitarbeiter, Muterkonzern sitz in PL, mein direkter Chef ist für DE, Östereich und die Schweiz zuständig. Habe ich nach der Elternzeit Anrech auf Teilzeit???? Danke für Ihre Antwort JP

Mitglied inaktiv - 23.01.2008, 18:28



Antwort auf: Elternzeiübertragung

Hallo, 1. Wenn der AG nach der EZ kündigt, kommt es auf den Grund an. Wenn er es betriebsbedingt tut, können Sie sich auf eine Abfindung einigen, er muss aber nicht. 2.Hallo, gehen Sie den offiziellen Weg. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.01.2008