Elternzeitverlängerung nach dem 1. Jahr

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeitverlängerung nach dem 1. Jahr

Guten Morgen Frau Bader, Ich musste bereits vor Beginn des Mutterschutz meine Elternzeit einrichen, darauf hatte mein AG gedrungen. Ich habe dann Anfang Juni ab Geburt bis zum 15.09.2012 beantragt mit der bitte um Elternteilzeit. Im selben Monat wurde meine Vertretung unbefristet eingestellt. Mein Sohn kam dann am 1.08.2011, 4 Wochen zu früh zur Welt. Seit dem 1.12.2011 (nach ab Ablauf des Mutterschutzes) arbeite ich 25 Stunden die Woche im Lager. Nun ziehe ich aus familären Gründen am 01.07.2012 um (100km weit weg). Meinen Urlaub und Überstunden zu nehmen wurden mir bereits für die Monate Juli und August gewährt. Da ich am neuen Wohnort jedoch noch keine Arbeit habe, riet mir die ARGE meine Elternzeit zu verlängern, da ich sonst eine Sperre bekomme, da ich kündigen müsste. Meinem AG habe ich mitgeteilt das ich in dem Elternjahr mich um einen neuen Arbeitsplatz kümmern werde und dann mit ihm einen Aufhebungsvertrag machen möchte, dies wurde telefonisch getätigt und der Chef hatte dies auch zugestimmt. Jetzt habe ich gestern den Antrag auf Elternzeitverlängerung eingereicht und bekomme heute von der Personalabteilung eine email das der Elternzeitantrag eingegangen ist, jedoch möchte sie innerhalb einer Woche auch das Kündigungsschreiben haben, solange die Unterlagen nicht vollständig sind, kann meine Elternzeitverlängerung nicht berücksichtigt werden. Hatte meinem AG angeboten, dass ich in dem zweiten Jahr gerne als Urlaubs-/Krankenvertretung in meinem alten Job (als Exportsachbearbeiterin) arbeiten würde von zu Hause aus (technisch möglich und auch schon wenn meine Kinder krank waren, so gemacht) und ggf. einmal die Woche kommen würde. Darf er meine Elternzeitverlängerung ablehen wenn ich keine Kündigung einreiche? Vielen Dank für eine Antwort.

von ninfa79bs am 08.05.2012, 09:23



Antwort auf: Elternzeitverlängerung nach dem 1. Jahr

Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise und Fragen Sie allgemeiner. Liebe Grüße, Nb

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.05.2012



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