Hallo Frau Bader,
ich habe eine neun Monate alte Tochter, zwei Kinder möchten wir. Wir haben uns von Anfang an einen kleinen Abstand zwischen ihnen gewünscht.
Nun haben wir das Glück, dass wir im Dezember unser zweites Kind erwarten.
Da wir keinen Betreuungsplatz bekommen haben,weiß meine Chefin bereits, dass ich die Elternzeit verlängern muss. Ende April möchte sie wissen, für wie lange. Seit einer Woche wissen wir von Baby Nummer zwei.
Nun zu meiner Frage, soll ich die Elternzeit bis einen Tag vor Beginn des Mutterschutzes verlängern oder einfach für ein Jahr und vor dem Muschu schriftlich eine Beendigung beantragen.
Bei Letzterem hat der AG kein Mitspracherecht, aber wie sieht es aus bei einer Verlängerung bis zum Wunschtermin?
In meine Elternzeitberechnung fallen schon 4 Nullmonate rein, da möchte ich auf den AG-Anteil beim MuSchuGeld nicht verzichten...
Vielen Dank für Ihre Antwort. :-)
MfG
Mell-le
von
mell-le
am 17.04.2014, 22:46
Antwort auf:
Elternzeitverlängerung beantragen bei erneuter Schwangerschaft,MuSchu
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.04.2014