Elternzeitantrag bei Frühgeburt und Kranknehausaufenthalt

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeitantrag bei Frühgeburt und Kranknehausaufenthalt

Guten Tag, wir erwarten Zwillinge, ET ist der 23.4.2017. Ich (Vater) würde gerne einen Monat Elternzeit ab Geburt nehmen. Nun kommt es bei Zwillingen ja häufig vor, dass sie deutlich früher geboren werden. Wenn sie aber noch 4 Wochen im Krankenhaus wären, hätte ich nichts davon wenn ich in diesen 4 Wochen schon meine Elternzeit hätte, denn die will ich in diesem Fall dann erst nehmen wenn Frau und Kinder zuhause sind. Wie lässt sich das mit der Elternzeit regeln? Kann man in so einem Fall die Elternzeit nochmal verschieben wenn man sie schon beantrag hatte? Oder wie geht man da am besten vor? Und wenn man sie noch nicht beantragt hatte, weil die Kinder z.B. 8 oder mehr Wochen zu früh kammen, kann man das dann noch kurzfristig tun? Also, Fall 1: Alles läuft gut, die Kinder kommen etwa zum berechnetten ET zur Welt, sie können nach wenigen Tagen nach Hause. Dann will ich die Elternzeit beginnend mit dem ersten Lebensmonat. Fall 2: Die Kinder kommen 6 Wochen zu früh und dürfen nach wenigen tAgen nach Hause. Dann will ich die Elternzeit ebenfalls beginnend mit dem ersten Lebensmonat, aber die 7-Wochen Frist konnte ich nicht einhalten. Fall 3: Die Kinder kommen z.B. 6 Wochen zu früh, müssen aber trotzdem noch einige Zeit im Krankenhaus bleiben. Der Elternzeitantrag wurde wegen der 7-Wochen Frist schon gestellt mit Beginn zum berechneten ET und müsste nochmal verschoben werden. Fall 4: Die Kinder kommen z.B. 9 Wochen zu früh und müssen noch einige Zeit im Krankenhaus bleiben. Dann will ich die Elternzeit erst wenn alle zuhause sind, d.h. nicht zwangläufig im ersten Lebensmonat. Der Elternzeitantrag wurde in diesem Fall ja noch garnicht gestellt.

von 38saibot am 27.12.2016, 15:29



Antwort auf: Elternzeitantrag bei Frühgeburt und Kranknehausaufenthalt

Hallo, so flexibel ist die Antragsmöglichkeit nicht. Nehmen Sie doch auf jeden FAll ab vorgesehenen ET - das ist ja auch bei Frühchen das gerne genommen Entlassungsdatum Oder reden Sie mit dem AG. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 31.12.2016



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