Frage: Elternzeit

Hallo Frau Bader, ich habe folgende Fragen: 1. Wenn ich in EZ ohne Elterngeldbezug schwanger werde, gelten diese Monate für das neue Elterngeld dann als "0-€-Einnahme" oder springt man auch bei diesen Monaten zurück auf die Zeit vor der 1. SS? 2. Wie ist es, wenn man 2 Jahre lang Elterngeld-Plus bekommt und erneut schwanger wird? Was wird der neuen Elterngeld-Berechnung zugrunde gelegt? 3. Ich hatte vor EZ einen Vollzeit-Job. Wenn ich nun nur TZ arbeiten möchte, wie mache ich das? Verlängere ich den Antrag auf EZ und teile mit, dass ich TZ arbeiten möchte? Wie lautet der Antrag rechtlich korrekt, was genau muss ich mitteilen? Kann ich die EZ verlängern und bei einem anderen Arbeitgeber in TZ arbeiten ohne dass ich es dem Chef mitteile? Danke.

von Vivi.1981 am 29.06.2017, 23:43



Antwort auf: Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.06.2017



Antwort auf: Elternzeit

Zu 1.: Ja, diese Monate gelten als 0€-Monate. Zu 2.: Die Verlängerung des Elterngeldbezugszeitraumes ändert nichts an der Berechnungsgrundlage für das neue Elterngeld. Zu 3.: Es gibt zwei Möglichkeiten, entweder Elternzeit verlängern (sofern noch möglich) und gleichzeitig eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit beantragen oder nach der Elternzeit eine Stundenreduzierung beantragen. Bei einer Stundenreduzierung ist es ratsam diese auf jeden Fall nur befristet zu beantragen. Zu der letzten Frage: Nein, für die Tätigkeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber benötigst du die Zustimmung deines eigentlichen Arbeitgebers.

von chrissicat am 30.06.2017, 05:14



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