Sehr geehrte Frau Bader,
zu meiner unten aufgeführten Frage. Ich hatte vergessen, das Jahr anzugeben. Kann ich die Elternzeit auch erst im Januar 2016 beginnen, wenn der Nachwuchs im Januar 2015 auf die Welt kommen wird?
Vielen Dank.
MfG
Mimi
von
Mimi-98
am 05.10.2014, 18:49
Antwort auf:
Elternzeit
Hallo,
ja, aber sinnvoller ist die Beendigung vor Beginn des Mutterschutzes
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.10.2014
Antwort auf:
Elternzeit
Aber dann gibt es auch kein Elterngeld.
von
sternenfee75
am 05.10.2014, 19:50
Antwort auf:
Elternzeit
Kommt darauf an...
Wann ist denn Kind 1 geboren?
Januar 2013
Dann ging die "Rechnung" so:
2013 - 1. Jahr für Kind A
2014 - 2. Jahr für Kind A
2015 - 3. Jahr für Kind A (Kind B wird geboren)
2016 - 1. Jahr für Kind B (2. Lebensjahr des Kindes)
2017 - 2. Jahr für Kind B (3. Lebensjahr des Kindes)
2018 - 3. Jahr für Kind B
Da sich Kind B aber nun im 4. Lebensjahr befindet, benötigt man für dieses 3. Jahr die Zustimmung des AG zur "Übertragung von Elternzeit über das dritte Lebensjahr hinaus".
Vorteilhafter finde ich:
2013 - 1. Jahr für Kind A
2014 - 2. Jahr für Kind A
2015 - 1. Jahr für Kind B
2016 - 2. Jahr für Kind B
2017 - 3. Jahr für Kind B
2018 - 3. Jahr für Kind A
Auch hier benötigst du die Zustimmung des AG (für das Jahr 2018 und die "Übertragung von Elternzeit über das dritte Lebenjahr hinaus" aber für Kind A.
Vorteil dabei: Du kannst Mutterschaftsgeld erhalten (und Urlaubsansprüche).
Gruß
Sabine
(Wichtiger ist die Aufteilung, wenn Kind 1 erst 2014 geboren wäre)
von
SumSum076
am 05.10.2014, 21:18