Frage: Elternzeit

Hallo Frau Bader, wollte hier bei Ihnen einige Fragen stellen. 1 .Mein Mutterschutz fangt am 16.01.14 an.Heißt das,dass ich zum 15.01.14 meine Elternzeit beenden muss um Zuschuß vom AG im Mutterschutz zu bekommen? (bin gerede in Elternzeit mein Sohn ist geb. am 6.3.12 und ich hatte 3 Jahre Elternzeit beantragt) 2. Auch wichtig- vor meiner Elternzeit hatten wir Lohnsteuerklassen 4/4.So dass ich meine 1300 Euro bekam.Dann haben wir auf 3/5 gewechselt da ich ja zur Zeit nicht arbeite. Spielt Lohnsteurklasse ne Rolle in der Zeit des Mutterschutzes? Mussen wir dann im Dez.13 auf 4/4 wechseln damit es für uns günstiger ist.Müssten ja dann nach dem Mutterschutz wieder wechseln auf 3/5. 3. Wieviel darf man in der Elternzeit dazuverdienen, ohne dass einem was abgezogen wird. Bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort. Iva

von Ivale1984 am 14.10.2013, 22:35



Antwort auf: Elternzeit

Hallo, 1. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. 2. die Lohnsteuerklasse spielt auch beim Elterngeld eine Rolle. Es wird die Lohnsteuerklasse genommen, die man in den letzten zwölf Monaten vorwiegend hatte. 3. Nichts. Es wird alles angereist, so dass man im schlimmsten Fall nur den Grundbetrag von 300 € bekommt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.10.2013



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