Frage: Elternzeit

Hallo, Meine Tochter ist am 01.05.2005 geboren. Ich habe erstmals 2 Jahre Elternzeit beantragt und dannach entweder direkt anschliessend 1 Jahr oder 1 Jahr bis zum 8 Lebenjahr.Wann muss ich dies entgültig meinen Arbeitgeber mitteilen?? Gibt es eine bestimmte Frist? Wenn ich erst nach 2 Jahre wieder anfange, müsste ich theoretisch am 02.05.2007 wieder anfangen oder werden die 8 Wochen Mutterschutz auch noch dazu oder dagegen gerechnet? Danke User Maylea

Mitglied inaktiv - 02.10.2006, 10:05



Antwort auf: Elternzeit

Hallo, EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Wer das Problem hat, das erst nur weniger als 2 Jahre beantragt hat, kann mit Frist von 8 Wochen neu beantragen. Ansonsten kann man, mit Nennung eines Datums, ohne an Jahresfristen gebunden zu sein, so lange EU nehmen, wie man möchte (auch im Wochen – oder Monatsbereich). Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.10.2006



Antwort auf: Elternzeit

dein erster arbeitstag wäre genau der geburtstag deines kindes. wenn ich mich nicht irre, musst du deinem arbeitgeber die verlängerung mindestens 8 wochen vorher bekanntgeben. nach 3 jahren wäre dann dein erster arbeitstag der 01.05.2008. lg two_kids

Mitglied inaktiv - 02.10.2006, 13:02



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