Hallo, eigentlich möchte ich für unser 2. Kind, entb.-termin 28.09.05, auch 3 Jahre Erziehungsurlaub nehmen. Da die berufliche Situation meines Mannes nicht ganz klar ist im Moment, meine Frage: kann ich auch in meiner Firma für nur 1 oder 2 Jahre beantragen und dann entscheiden, ob ich arbeite oder auf 3 Jahre verlängern möchte, oder bin ich dann verpflichtet, nach dieser Zeit zu arbeiten und erhalte die Kündigung, wenn es mir nicht möglich ist? Danke.
Mitglied inaktiv - 21.07.2005, 09:36
Antwort auf:
Elternzeit
Hallo,
EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher.
Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist
bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt.
Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit.
Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre
Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu
können.
Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes,
folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist.
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein.
Wer das Problem hat, das erst nur weniger als 2 Jahre benatragt hat, kann mit Frist von 8 Wochen neu beantragen.
Wenn Ihr Mann arbeitslos werden sollte, können Sie den EU aus wichtigem Grund vorzeitig beenden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.07.2005
Antwort auf:
Elternzeit
Sehr geerhte Frau Bader,
bei der Anrechnung des EU auf MuSchu würde das in meinem konkreten Fall heißen:
MuSchu 01.11.05-vss. 07.02.06, vss. ET 13.12.05;wenn danach unmittelbar EU anschließt für 2Jahre, dann EU bis 12.12.07?
Und wenn ich mich entschließen würde, erst ab z.B. 15.02.06 EU für 2Jahre zu nehmen, dann würden 2J. EU bis zum 14.02.08 laufen?
Danke für Ihre Antwort.
Mfg,
Tobitatze
Mitglied inaktiv - 26.08.2005, 11:21