Frage: Elternzeit

Guten morgen Frau Bader, Ich hatte für meine Zwillinge Elternzeit beantragt bis zum 19.12.2005. Nun meine Fragen: 1. Bis wann vorher muss ich dem Arbeitgeber Bescheid geben wenn ich nur noch halbe Tage arbeiten möchten. 2. Wenn wann vorher müsste ich kündigen wenn ich nicht mehr arbeiten kommen würde. (Zwecks Mangel eines Kindergartenplatzes). 3. Ich habe gelesen das es eine neue Regelung in diesem Jahr gibt bzgl. Elternzeit bei Zwillingen. Ich könnte die Elternzeit verlängern mit Einverständnis des Arbeitgebers. Wann vorher müsste ich darüber mit dem Arbeitgeber reden. Falls ich zum 19.12.2005 keinen Kindergartenplatz bekommen sollte würde ich gerne verlängern. Geht das? 4. Sollte ich in der jetzigen Elternzeit noch einmal schwanger werden bis zu welcher SSW müsste ich meinen Arbeitgeber darüber informieren? Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank. MartinaB

Mitglied inaktiv - 17.08.2004, 10:26



Antwort auf: Elternzeit

Hallo, 1. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. 2. 3 Mo. zum Ende des EU 3.Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu 12 Monaten Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den Zeitraum bis zum achten Lebensjahr auch in diesen Fällen für jedes einzelne der Kinder möglich ist. Beispiel: Zwillinge werden am 1.2.2004 geboren. Die Mutter kann für das Kind A die ersten beiden Jahre Elternzeit nehmen und mit Zustimmung des Arbeitgebers das dritte Jahr z.B. auf die Zeit vom 1.2.2007-31.1.2008 übertragen. Für das Kind B überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom 1.2.2008 – 31.1.2009 und nimmt das für das dritte Lebensjahr Elternzeit im Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A. Mit Zustimmung des Arbeitgebers könnte die Mutter somit vom 1.2.2004 (bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist) bis zum 31.1.2009 Elternzeit nehmen. Ohne Übertragung bleibt es bei der dreijährigen Elternzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der Zwillinge. 4. Sobald als möglich Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.08.2004



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