Elternzeit vorzeitig beenden wegen neuer Schwangerschaft!

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit vorzeitig beenden wegen neuer Schwangerschaft!

Hallo, ich bin mit unserem Sohn (21 Monate alt) noch regulär bis 16.8.2013 in Elternzeit. Nun bin ich aber wieder schwanger und ET ist der 30.8.2013. Dass ich die Elternzeit vorzeitig beenden kann um das volle Mutterschaftsgeld (von KK+Arbeitgeberanteil) zu bekommen, weiß ich. Nun hab ich aber gehört, dass man 1 Tag arbeiten muss, um den AG-Anteil zu bekommen. Ist das so? So steht das nämlich nirgends geschrieben. Das würde dann heißen, wenn mein erneuter Mutterschutz am 19.07.2013 beginnt, müsste ich die Elternzeit zum 17.07. beenden, am 18.07. theoretisch arbeiten gehen? Arbeiten kann ich den 1 Tag aus gesundheitlichen Gründen aber nicht, als OP-Schwester dürfte ich das ja eh nicht, d.h. ich müßte mich für einen Tag krankschreiben lassen, oder? Das ist alles so kompliziert und jeder sagt was Anderes. Können Sie mir da weiterhelfen? Vielen Dank! LG Sabine

von bienchen70 am 30.05.2013, 22:25



Antwort auf: Elternzeit vorzeitig beenden wegen neuer Schwangerschaft!

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. da muss man keine Tag arbeiten.Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.06.2013



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