Ich habe eine Frage bezüglich vorzeitiger Beendigung der Elternzeit:
Derzeit bin ich in Elternzeit für mein 1.Kind. Ich habe für dieses 2 Jahre Elternzeit bis April 2014 beantragt. Nun bin ich erneut schwanger und das 2.Kind kommt im August 2013. Kann ich die Elternzeit vom 1.Kind vorzeitig zum Mutterschutz beenden und dann einfach nach dem Mutterschutz neue Elternzeit für Kind 2 beantragen? Muss der Arbeitgeber da zustimmen und steht mir auch das volle Mutterschaftsgeld wieder zu (Anteil Krankenkasse+Arbeitgeber)? Ich bin wie gesagt voll in Elternzeit und arbeite auch nicht Teilzeit. Kann mein Arbeitgeber sich dagegen wehren den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen oder wie ist das? Gibt es da ein Gesetz wo ich vorlegen kann indem das genau geregelt ist? Soll man dann einfach schreiben z.B. hiermit möchte ich die Elternzeit für Kind 1 vorzeitig zum Mutterschutz von Kind 2 beenden und im Anschluss Elternzeit für Kind2 bis zum 2.Lebensjahr (oder3.) beantragen? Wie ist das dann eigentlich wenn das dann so genehmigt wird. Stehen dann auch wieder anteilig Urlaubstage oder z.B. anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld über den Mutterschutz zu? Wenn ich die Elternzeit zum Mutterschutz vorzeitig beende, bis wann muss ich das meinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen? Wie sind da die Fristen? Bei der Elternzeit sind es ja meines Wissens nach spätestens 7 Wochen vor ablauf/inanspruchnahme. Aber wenn ich sie zum Mutterschutz beende, muss das dann auch spätestens 7 wochen vor Inanspruchnahme vom Mutterschutz schriftlich vorliegen?
Vielen Dank schon mal für die Antworten...
von
glückskind12
am 27.03.2013, 22:09
Antwort auf:
Elternzeit vorzeitig beenden - komplettes Mutterschaftsgeld, welche Ansprüche?
Hallo,
Sie können am Tag vor dem beginn des 2. Mutterschutzes die erste EZ abbrechen u bekommen MG von KK und AG. Urlaubsansprüche bestehen, Weihnachtsgeld kommt auf die Anspruchsgrundlage an
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.03.2013
Antwort auf:
Elternzeit vorzeitig beenden - komplettes Mutterschaftsgeld, welche Ansprüche?
Mutterschaftsgeld bekommst du nur (KK+AG) wenn du in den drei Monaten vorm Mutterschutz gearbeitet hast (oder zumindest einen Teil von der Zeit).
Es wird eigentlich immer auf die letzten drei Monate vor Mutterschutz ausgerechnet.
von
Mandy_123
am 28.03.2013, 11:50
Antwort auf:
Elternzeit vorzeitig beenden - komplettes Mutterschaftsgeld, welche Ansprüche?
Nein, das ist so nicht richtig.
Gemäß § 16 BEEG Satz 3 gilt: Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.
Sobald die EZ von Kind 1 zu Beginn des MuSchutz von Kind 2 unterbrochen wird, ist man wieder "normale Arbeitnehmerin" und es greift das Mutterschutzgesetz § 14 "Zuschuss zum Mutterschaftsgeld" und frau erhält (auch ohne gearbeitet zu haben), wieder das Mutterschaftsgeld plus Zuschuss Arbeitgeber wie bei Kind 1... denn es lebt ja der alte Arbeitsvertrag wieder auf!!
Siehe auch Broschüre vom Familienministerium S. 76
von
Sonni74LS
am 28.03.2013, 12:46
Antwort auf:
Elternzeit vorzeitig beenden - komplettes Mutterschaftsgeld, welche Ansprüche?
Es ist echt mühsam, deinen Text zu lesen!
Ein paar Absätze hätten da ganz gut getan!
Ja, du kannst die EZ für Kind 1 pünktlich (schriftlich) zum Beginn des neuen Mutterschutz beenden.
Mutterschutz dagegeben beantragt man nicht. Du informierst deinen AG darüber mit der Bescheinigung vom FA.
Die Zustimmung des AG wird weder für die Unterbrechung noch für den neuen Mutterschutz benötigt.
Unterbrichst du die EZ, fällst du bei deinem AG auf den alten Vertrag zurück und erhältst auch das MuSchu-Geld gemäß deinem alten Vertrag.
Wehren? Ja, so wie beim ersten MuSchu-Geld auch....
Aber es wird ihm nichts nützen, er MUSS es zahlen (und kann es sich von der KK wiederholen).
Die Gesetze dazu: BEEG (genauer § 16 Absatz 3) und die Vorschriften zum Mutterschutzgesetz.
Was du schreiben sollst: Such dir dazu im Netz Beispiele!
Darin muss zunächst nur stehen, dass du die Elternzeit unterbrichst und sie später nehmen möchtest. (weiteres hängt dann ja auch vom Geburtstermin des 2. Kindes ab).
Wie gesagt: Eine "Genehmigung" brauchst du dazu nicht. Und ja, dir steht wieder anteilig Urlaub zu. Die Regelungen zum Weihnachts- und Urlaubsgeld entnimm bitte deinem Arbeitsvertrag. Das ist individuell!
Es gibt keine explizite Frist dazu. Da im BEEG aber häufig die 7-Wochen-Frist genommen wird, schadet die hier auch nicht!
.....und jetzt stell dir vor, ich hätte die ganzen Absätze zu deinen unterschiedlichen Fragen weg gelassen!
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 28.03.2013, 14:14