Frage: elternzeit verlängern

liebe frau bader, ich habe im jan 2015 ein kind geboren und zuvor eine elternzeit von einem jahr beantragt. kann ich die elternzeit auf 2 jahre verlängern? wann müsste ich das meinem arbeitgeber spätestens melden? muss er einverstanden sein? wenn er einverstanden ist - wie geht es weiter? beantragen bei der elterngeldstelle? was, wenn ich dann im jahr 2016 erneut schwanger werden würde? wie sieht es dann mit dem elterngeld für das 2. kind aus? vielen dank im voraus!! anne.

von a.k. am 29.05.2015, 15:09



Antwort auf: elternzeit verlängern

Hallo, ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber zustimmt, geht das. Bei der Elterngeldstelle brauchen Sie aber nichts zu beantragen, da bekommen Sie nichts mehr. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.06.2015



Antwort auf: elternzeit verlängern

Die Elternzeit teilst Du Deinem AG mit. Da Du zu Beginn nur ein Jahr genommen hast kann der AG das ablehnen, er kann es aber auch akzeptieren. Der Elterngeldstelle brauchst Du nichts weiter mitteilen. Elterngeld fürs zweite Kind berechnet sich nach den letzten 12 Monaten vor dessen Geburt. Ausgenommen werden nur Monate in den Mutterschutzgeld, Elterngeld oder Krankengeld mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung bezogen wurden, dafür werden dann weiter zurückliegende Monate zur Berechnung herangezogen. Wenn Du also volles EG fürs zweite Kind bekommen willst, dann musst Du nach dem EG Bezug direkt wieder voll arbeiten! LG Sabine

Mitglied inaktiv - 29.05.2015, 20:58



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