Liebe Frau Bader,
ich befinde mich im Moment noch mit meinem zweiten Kind in Elternzeit. Diese hab ich auf die vollen 3 Jahre nach Geburt beantragt. Diese würde am 06.11.2016 enden.
Nun bin ich mit Kind Nr. 3 schwanger. Vorrausichtlicher ET ist der 04.02.2016.
So nun zu meinen Fragen:
1. Ist es möglich die Elternzeit vorzeitig zu beenden um den Zuschuss des AG zum Mutterschaftsgeld zu bekommen?
2. Wenn ja was passiert mit der restlichen Elternzeit? Verfallen die restlichen Monate oder kann ich diese zu einem späteren ZEitpunkt in Anspruch nehmen?
3. Sofern ich meine jetzige Elternzeit nicht vorzeitig beende wie verhält es sich dann mit der Elternzeit für Kind Nr.3. kann ich diese dann erst nach ablauf der Elternzeit für KInd Nr. 2 in Anspruch nehmen und läuft diese dann auch drei Jahre? (Weil dies wäre ja dann über den 3. Geburtstag meines dritten Kindes hinaus)
Ich hoffe ich konnte die Fragen verständlich stellen. Hab schon so viel recherchiert aber irgendwie bin ich nicht so richtig durchgestiegen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Liebe Grüsse
kruemmel31
von
kruemmel31
am 09.09.2015, 11:31
Antwort auf:
Elternzeit und Muschu
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.09.2015
Antwort auf:
Elternzeit und Muschu
Hallo
1. Ja, zum Tag vor meinem Mutterschutz. Einfach melden, AG darf nicht ablehnen. Gibt dann volles Mutterschutzgeld :-)
Kannst Du jetzt schon machen.
2. Du kannst beantragen die restlichen Monate zu übertragen bis zum 8. Geb. des Kindes.
3. Man kann neuerdings pro Kind 24 Monate übertragen bis zum 8. Geburtstag.
Da Dir allerdings viel Geld verloren gehen würde, macht es keinen Sinn die Elternzeit nicht zu beenden, dann drei Jahre für Kind 3 nehmen und ggf. Die zehn Monate ranhängen vom zweiten Kind.
Beendest Du nicht, dann verlierst Du die ersten Monate von Kind 3.
von
Sternenschnuppe
am 09.09.2015, 12:11