Sehr geehrte Frau Bader,
ich befinde mich jetzt im 3. Elternzeitjahr und arbeite seit dem 2. Elternzeitjahr in Teilzeit wieder. Das 3. Jahr endet am 04.07.2015, allerdings bin ich wieder schwanger, so dass mein Mutterschutz am 24.11.2014 anfängt.
Ich habe irgendwo gelesen, dass wenn man die Elternzeit rechtzeitig kündigt, bekommt man den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, den man sonst als Vollzeitangestellte bekommen hätte. Ist das richtig? Gibt es eine zwingende Form der Kündigung und Fristen? Was würde passieren, wenn ich die Elternzeit nicht kündige? Ich möchte nämlich für mein 2. Kind auch Elternzeit und Elterngeld beantragen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Liebe Grüße,
Aggi
von
Aggi
am 24.09.2014, 21:16
Antwort auf:
Elternzeit kündigen?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.09.2014
Antwort auf:
Elternzeit kündigen?
Wenn Du sie nicht beendest, dann bekommst Du nur den Teilzeitlohn in der Mutterschutzzeit. Verschenkst also Geld.
Einfach formlos beenden zum Tag vor neuen Mutterschutz.
Das wird nur gemeldet, der AG kann nicht ablehnen.
Kannst Du auch jetzt schon machen.
von
Sternenschnuppe
am 24.09.2014, 22:05