Frage: Elternzeit des Vaters

Hallo Frau Bader, mein Mann möchte gerne ab der Geburt Elternzeit nehmen (voraussichtlicher ET 07.05.06). Wann muß er spätestens den Antrag auf Elternzeit beim AG stellen und ab wann ist er dann im Kündigungsschutz? Ich habe mal etwas gelesen von 6 Wochen vorher. Und was ist wenn der ET sich nach hinten verschiebt bzw. das Baby erst später geboren wird? Oder ist eine "Puffer-Lösung" wegen des Kündigungsschutzes besser, d.h. ET 07.05.06 + 3 Wochen Puffer bei verspäteter Entbindung und dann 8 Wochen zurück (03.04.06) für Antragstellung und gleichzeitigem Kündigungsschutz? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort (ich weiß, ist ein wenig kniffelig)! Karin P.S. Ich frage deshalb, weil mein Mann eine Kündigung befürchtet, falls er zu früh den Antrag stellt und somit noch nicht im Kündigungsschutz ist.

Mitglied inaktiv - 08.03.2006, 10:50



Antwort auf: Elternzeit des Vaters

Hallo, EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher (der Vater muss die letzte Frist beachten). IdR hat man ja 8 Wochen Mutterschutzfrist, das bedeutet, der Vater kann mit der Geburt den Antrag stellen und dann ab den ersten Tag nach dem Ende der Schutzfrist EU beanspruchen. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Wer das Problem hat, das erst nur weniger als 2 Jahre beantragt hat, kann mit Frist von 8 Wochen neu beantragen. Ansonsten kann man, mit Nennung eines Datums, ohne an Jahresfristen gebunden zu sein, so lange EU nehmen, wie man möchte (auch im Wochen – oder Monatsbereich). Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.03.2006



Antwort auf: Elternzeit des Vaters

Hallo Frau Bader! ich sehe es anders. der Vater kann sehr wohl ab Geburt EZ nehmen. Zitat:§ 16 BErzGG Inanspruchnahme der Elternzeit (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§15 Abs. 2 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich Ich würde 6 Wochen vor ET schriftlich die EZ mitteilen. Ab da müsste Kündigungsschutz bestehen. ich würde in dem schreiben darauf hinweisen, daß sich der Termin an der Geburt dann im Endeffekt orientiert. Viele Grüße Désirée

Mitglied inaktiv - 08.03.2006, 11:33



Antwort auf: Elternzeit des Vaters

Hallo Frau Bader, hallo Désirée, ich hatte den Gesetzestext genauso wie Désirée verstanden, nämlich daß der Vater spätestens 6 Wochen vor ET die Elternzeit beantragen muß. Der Kündigungschutz gilt dann ab Antragstellung bzw. 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (?!). D.h. ein verspäteter ET um 2 Wochen wäre noch innerhalb der Kündigungsschutzfrist. Gruß, Karin

Mitglied inaktiv - 08.03.2006, 15:59



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