Hallo
Ich habe 2 Kinder. Die Große wurde 04/06 geboren und ich nahm 3 Jahre Elternzeit. 12/08 kam unser 2. Kind. Mein Arbeitgeber wollte jetzt schriftlich, daß ich wieder 3 Jahre Elternzeit nehme (für Unterlagen für Krankenkasse usw). Was wäre, wenn ich nach 2 Jahren doch zumindest Teilzeit arbeiten möchte? Kann er sich dann auf das Schriftstück beziehen und nein sagen? Und was ist mit den 4 Monaten von der 1. Elternzeit? Kann man die später anhängen???
vielen Dank
Lg Nelly
Mitglied inaktiv - 01.03.2010, 09:48
Antwort auf:
Elternzeit bei 2. Kind
Hallo,
1.
Man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten u dritten dranhängen (Frist Antrag 7 Wo.) oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes. Dabei muss man nicht immer ganze Jahre nehmen, es geht auch weniger oder mehr.
Mit Zustimmung des AG kann man den Rest bis zu einem Jahr bis zum 8. Geb. jeden Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der AG zustimmt.
Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert.
Da man in der Elternzeit und auch in der Schwangerschaft einem besonderem Kündigungsschutz unterliegt, braucht man eine Kündigung nicht zu befürchten.
Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld.
2.
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 7 bzw. 8 Wo. (je nach Geburtsdatum des Kindes) vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.03.2010