Elternzeit abbrechen oder unterbrechen bei MuSchaftsGeld?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit abbrechen oder unterbrechen bei MuSchaftsGeld?

Ich arbeite noch Teilzeit in Elternzeit. Kurz bevor diese heuer im Herbst endet, werde ich in den Mutterschutz von Kind 2 gehen. Ich konnte nun keine klare Aussage im Internet finden, ob ich die Elternzeit von Kind 1 am Tag vor Beginn des Mutterschutzes von Kind 2 beenden oder nur unterbrechen soll, um als Berechnungsgrundlage mein damaliges Vollzeitnetto zu erhalten? Ich würde gerne den Rest der Elternzeit 1 an die Elternzeit 2 nahtlos anhängen. Wie mache ich das denn nun richtig: abbrechen oder unterbrechen?

Mitglied inaktiv - 18.03.2018, 17:05



Antwort auf: Elternzeit abbrechen oder unterbrechen bei MuSchaftsGeld?

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden (oder zu unterbrechen, dass für zum gleichen Ergebnis). Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.03.2018



Antwort auf: Elternzeit abbrechen oder unterbrechen bei MuSchaftsGeld?

die elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz vorzeitig beenden mit attest. danach elternzeit 2 nehmen und den rest von elternzeit 1 dann rechzeitig vor ende elternzeit 2 hinten dran hängen.

von mellomania am 18.03.2018, 19:48



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