Guten Tag Frau Bader, ich bin sv-pflichtig angestellt (TZ 16 Wochenstunden) und nebenberuflich selbstständig. Ich bin über die TZ GKV versichert. Nun erwarten wir im Mai unser erstes Kind und ich mache mir Gedanken über die Beitragsfreiheit der GKV. Die KK hat avisiert, dass die Beitragsfreiheit erhalten bleibt, wenn die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 450 EUR nicht überschreiten. So weit, so gut. 1) Ist für die Beitragsfreiheit die in Anspruch genommene ElternZEIT oder das ElternGELD ausschlaggebend? 2) Ist es möglich, (sofern Beitragsfreiheit sich auf Geld bezieht) einen Monat trotz Elternzeit kein Elterngeld zu beziehen, in diesem Monat alle Rechnungen der Selbstständigkeit zu stellen? 3) Ist es möglich, für den o.g. Rechnungsmonat sich freiwillig gesetzlich zu versichern und danach wieder in die beitragsfreie GKV zu rutschen? (weil kein Einkommen mehr aus selbstständiger Tätigkeit) 4) Unter welchen Umständen ist es möglich, bei der Geld-Berechnung nicht das letzte Wirtschaftsjahr sondern das vorletzte angerechnet zu bekommen? Ich war bereits bei der Elterngeldstelle meiner Stadt, allerdings haben die mir nicht wirklich geholfen. Vielen Dank für Ihre Hilfe!
von EB3685 am 12.02.2018, 18:02