Sehr geehrte Frau Bader,
mein Mann möchte die zwei Partnermonate Elternzeit bei seinem Arbeitgeber beantragen, den Ersten sowie den 14. Lebensmonat. Kann er dem Arbeitgeber aufgrund des bestehenden besonderen Kündigungsschutzes erst einen Antrag für den Ersten Lebensmonat Elternzeit stellen und etwa acht Wochen vor Beginn des 14. Lebensmonats einen zweiten Antrag für den zweiten Partnermonat stellen um auch im Folgejahr den Kündigungsschutz zu erhalten, oder müssen beide Monate bereits von Anfang an mit einem Antrag beim Arbeitgeber angemeldet werden? Ist außerden beim Arbeitgeber das genaue Datum des Beginns des Ersten Lebensmonats der Elternzeit erforderlich (Geburtdatum ist ja noch nicht genau bekannt) oder genügt hier für den Ersten Monat die Formulierung "Elternzeit wird für den Ersten Lebensmonat angemeldet. Das vorrausichtliche Geburtsdatum ist der 20.07.2014, die Elternzeit soll vorraussichtlich vom 20.07.14 bis 19.08.14 sein."
Sie können uns hier sehr weiterhelfen, da wir hierzu leider bislang noch keine Antworten finden konnten.
Vielen herzlichen Dank!
von
babybärin
am 10.04.2014, 23:23
Antwort auf:
Elternzeit Partnermonate getrennt beantragen?
Hallo,
1. Kann er getrennt machen
2. Die EZ muss genau beantragt werden
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.04.2014
Antwort auf:
Elternzeit Partnermonate getrennt beantragen?
Kann er getrennt, ABER !!! ich würde beide Monate zusammen nehmen. Wer weiß was noch kommt....
Erst vor kurzen war hier wieder ein Thread wo der Mann die beiden Monate auch getrennt nehmen wollte. Tja, blöderweise hat er die Arbeitsstelle gewechselt und wollte dann halt nicht in der Probezeit direkt Elternzeit nehmen. Blöde ist halt, wenn man nicht mind 2 Monate nimmt, muß das bereits erhaltene Elterngeld wieder zurückbezahlt werden. Das würde ich also im Hinterkopf behalten.
Ach, Kündigungsschutz hat er nicht ein Jahr lang, sondern nur bis Ende der Elternzeit. Er darf aber, völlig unabhängig von dir, bis zu 3 Jahre (genauer gesagt bis zum 3ten geburtstag) Elternzeit nehmen, und in dieser Zeit zB entweder komplett daheim bleiben oder bis zu 30 Std die Woche arbeiten. Solange er da nicht selbst Elterngeld bezieht, gibt es auch keine Verdienstgrenze. Beendet er die Elternzeit, darf der AG am ersten Arbeitstag mit der entsprechenden Kündigungsfrist kündigen. Gleiches gilt auch für dich, Unterschied ist lediglich, Du hast 8 Wochen Mutterschutz nach der geburt wo ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht. Und mußt entsprechend Deine Elternzeit 1 Woche nach der Geburt (ausser Früh-bzw Mehrlingsgeburten) bei deinem AG angeben. Ausserdem gehen diese 8 Wochen auch immer beim Elterngeld bei der Mutter ab. Das heißt also, wenn Du und dein Mann beide im ersten Monat daheim bleiben, dann verbraucht ihr bereits 2 Monate Elterngeld. Ihr habt aber nur gesamt 14 Monate welche ihr unter euch aufteilen könnt - diese müssen aber bis zum 14ten Lebensmonat durch sein. Bei eurer Planung hättet ihr also einen Monat kein Elterngeld. 14 Monate funktionieren nur wenn immer nur einer nimmt, und dann entsprechend hintereinander.
Ach ja, plane Deine Elternzeit für mind 2 Jahre. Dann kannst Du dir überlegen, nimmst du das 3te im Anschluß, oder nimmst Du es später zB zur Einschulung. Ich bin im ersten Jahr komplett daheim geblieben (wo Elterngeld lief), und seit dem 1ten Geburtstag gehe ich wieder auf teilzeit bis zu 30 Std die Woche arbeiten. Und genieße damit 3 Jahre vollen Kündigungsschutz. Gerade wenn Du eh nicht vor hast danach wieder Vollzeit zu arbeiten (weiß ja nicht wie eure Planung da ist), bietet sich das echt an. Alles Gute
Mitglied inaktiv - 12.04.2014, 11:14
Antwort auf:
Elternzeit Partnermonate getrennt beantragen?
Hallo Frau Bader,
ich habe gerade ihre Antwort zu der Frage nach der getrennten Beantragung der gesplitteten Partnermonate gelesen und bin etwas verwirrt. Sie schrieben, in ihrer Antwort, dass Mann des User babybärin seine beiden Partnermonate, den ersten und den vierzehnten Lebensmonat des Kindes, auch getrennt beim AG beantragen kann. Viele andere Quellen die ich bisher gelesen habe, darunter auch Einträge in diesem Forum sagen aber, dass man sich im ersten Antrag für die ersten zwei Jahre beim AG festlegen muss.
Dementsprechend muss man doch beide Monate im ersten Antrag angeben. Sonst kann der AG den zweiten "Antrag" ablehnen.
Was stimmt nun?
Danke,
Oliver
von
Olovski
am 02.05.2016, 15:23