Hallo Frau Bader, ich hätte mal eine Frage und zwar befinde ich mich gerade in Elternzeiz bis zum. 03.02.2019. Aber jetzt kurz davor bin ich wieder schwanger geworden (5ssw) und ich bekommen sofort einen Beschäftigungsverbot da ich in der Pflege arbeite.
Jetzt ist meine frage zahlt mein arbeitgeber wieder meinen vollen Lohn wie bei Kind 1 bist zum Mutterschutz oder wie läuft das ab.
Danke im voraus
von
Mami201810
am 30.12.2018, 12:00
Antwort auf:
Elternzeit, Gehalt
Hallo,
grundsätzlich können Sie ab dem ersten Tag nach der ersten Elternzeit bis zum Mutterschutz wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen.
Nach der Gesetzesänderung 2018 ist es aber so, dass hierüber der Arbeitgeber entscheidet. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Sie auch, anstelle einen Beschäftigungsverbot auszusprechen, umsetzen kann. Zum Beispiel ins Büro.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.01.2019
Antwort auf:
Elternzeit, Gehalt
weder noch. wenn du in reiner eltenrzeit bist bekommst du kein gehalt. warum auch? du arbeitest nicht also fällt dir nix aus. du kannst die laufende eltenrzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden und erhälst in der mutterschutzzeit dann den vollen anteil AG aber bis dahein erhälst du natürlich nichts. da du nicht arbeitest. daher ist ein bv auch völlig irrelevant. es muss ja keine beschäftigung verboten werden da du keiner nachgehts. dein vertrag ruht. du kannst die elterzeit auch nicht jetzt beenden, um lohn aus einem bv zu erhalten. auch das geht nicht. außer du arbeitest gerade. dann läuft der lohn weiter und die eltenrzeit aber auch
von
mellomania
am 30.12.2018, 13:03
Antwort auf:
Elternzeit, Gehalt
Du bekommst nicht unbedingt wieder ein BV wie in der ersten Schwangerschaft, sondern wenn möglich, eine mutterschutzgerechte Ersatztätigkeit. Dazu brauchst du natürlich eine Kinderbetreuung für das erste Kind. Ohne dass du eine Kinderbetreuung hast, musst du versuchen die Elternzeit zu verlängern.
Mitglied inaktiv - 30.12.2018, 13:05
Antwort auf:
Elternzeit, Gehalt
herzlichen Glückwunsch.
BV kommt wenn, erst wieder ab dem 3.02.19 überhaupt in Fragen. Fraglich ist aber ob es wirklich ein BV gibt, auch in der Pflege ist das seit der Gesetzesänderung am 1.1.2018 nicht mehr sicher. Der AG muss erst prüfen ob er dich auch anderweitig einsetzen kann. Da viele Pflegedienste auch immer mehr hauswirtschaftliche und alltägliche Dinge übernehmen wegen der Verhinderungspflege usw, kann das durchaus sein das der AG dich dann dort einsetzen kann. Das dürfte er und sollte auch mit dem Mutterschutzgesetz vereinbar sein.
Vorher greift kein BV, weil du dich ja in EZ befindest und entsprechend die Arbeit für dich keine Gefahr darstellt.
Was du dann ab dem 3.02.19 verdienst, unabhängig davon ob BV ja oder nein, ist davon abhängig was du mit deinem AG abgemacht hast wie du dann wieder arbeitest. Wenn VZ geplant war und du auch eine entsprechende Kinderbetreuung hast, dann bekommst du wieder dein VZ-Gehalt. Auch dann wenn du wegen eines BV keinen einzigen Tag gearbeitet hast.
von
Felica
am 30.12.2018, 13:07