Frage: Elternzeit 5 Jahre

Hallo Frau Bader. Ich hab da mal ne Frage wegen Elternzeit. Ich hab erst kürzlich erfahren das man auch 5 Jahre Elternzeit nehmen kann wenn man Mehrlinge bekommt. Meine Zwillinge sind jetzt 5 Wochen alt, kann ich das trotzdem noch beantragen und muß der Arbeitgeber da zustimmen? Danke im vorraus LG Christina G.

Mitglied inaktiv - 20.11.2007, 12:33



Antwort auf: Elternzeit 5 Jahre

Hallo, Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag auch in diesen Fällen für jedes der Kinder mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. (Die zwölf Monate können beliebig aus den 36 Monaten ausgewählt werden, es muss nicht das „dritte Jahr“ sein.) Beispiele: I Zwillinge werden am 1. 2. 2007 geboren. Die Mutter kann für das Kind A die ersten beiden Jahre Elternzeit nehmen und mit Zustimmung der Arbeitgeberseite das dritte Jahr z. B. auf die Zeit vom 1. 2. 2010 bis 31. 1. 2011 übertragen. Für das Kind B überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom 1. 2. 2011 bis 31. 1. 2012 und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit im Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A. Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite könnte die Mutter somit vom 1. 2. 2007 (bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist) bis zum 31. 1. 2012 Elternzeit nehmen. Ohne Übertragung bleibt es bei der dreijährigen Elternzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der Zwillinge. I Kind A wird am 1. 2. 2007 und Kind B am 1. 2. 2008 geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31. 1. 2011. Stimmt die Arbeitgeberseite einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu zwölf Monate übertragen werden, z. B.: Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an (31. 1. 2009). Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres (31. 1. 2011). Im Anschluss nimmt sie mit Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen zwölf Monate der Elternzeit für Kind A – das dritte Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2012) und dann die zwölf Monate der Elternzeit für Kind B (bis zum 31. 1. 2013). Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.11.2007



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