Frage: Elternteilzeit

Sehr geehrte Frau Bader, vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu meiner Frage. Unten habe ich Ihnen nochmals meine 1. Frage angefügt. Im Ursprungsvertrag stehen keine genauen Zeiten drin. Wir sind ein Schichtbetrieb und arbeiten zwischen 8-23 Uhr. Aus diesem Grund wollte ich die restliche Elternzeit eben Teilzeit und mit "familienfreundlicheren" Zeiten arbeiten. Ich weiß, dass man grundsätzlich keinen Anspruch auf Wunschzeiten hat. Hier wurden aber im Vorfeld schon die möglichen Arbeitszeiten mit dem Arbeitgeber besprochen und genau diese im Antrag rein geschrieben und nun kam eben u.g. Bestätigung zurück, nur ohne die beantragten Zeiten explizit zu bestätigen. Die Bestätigung kam aber gut zwei Monate nach Antrag zurück und die Zeiten wurden auch nicht explizit abgelehnt, so wie es bei meinem 1. Antrag war. "Im Gesetz heißt es: ....hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Es wird ein Antrag auf Elternteilzeit gestellt mit Zeitraum, Umfang der Arbeisstunden und Wunscharbeitszeitverteilung. Der Arbeitgeber bestätigt die Elternteilzeit, also den Zeitraum und den Umfang (hier 30 Stunden bei einer 5 Tagewoche). Zu der gewünschten Arbeitszeitverteilung wird nichts geschrieben, weder bestätigt, noch abgelehnt. Gelten die Wunscharbeitszeiten dann als bestätigt. Ist bereits länger als die 4 Wochen gesetzlicher Frist her."

von Josama am 06.02.2020, 12:27



Antwort auf: Elternteilzeit

Hallo, ich habe ja geschrieben, dass ich dann auch die Zeiten als genehmigt ansehe. Frage ist aber, wie Sie sich verhalten, wenn der AG sich daran nicht festhalten lassen will. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.02.2020