Frage: Elternteilzeit

Im Gesetz heißt es: ....hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Es wird ein Antrag auf Elternteilzeit gestellt mit Zeitraum, Umfang der Arbeisstunden und Wunscharbeitszeitverteilung. Der Arbeitgeber bestätigt die Elternteilzeit, also den Zeitraum und den Umfang (hier 30 Stunden bei einer 5 Tagewoche). Zu der gewünschten Arbeitszeitverteilung wird nichts geschrieben, weder bestätigt, noch abgelehnt. Gelten die Wunscharbeitszeiten dann als bestätigt. Ist bereits länger als die 4 Wochen gesetzlicher Frist her.

von Josama am 05.02.2020, 14:11



Antwort auf: Elternteilzeit

Hallo, Wenn es im Rahmen des Ursprungsvertrages ist, ja. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.02.2020



Antwort auf: Elternteilzeit

was für arbeitszeiten stehen in deinem hauptvertrag?

von mellomania am 05.02.2020, 14:49



Antwort auf: Elternteilzeit

Da stehen keine.

von Josama am 06.02.2020, 07:05